StuB Nr. 19 vom Seite 1

Neues zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... durch drei aktuelle BFH-Entscheidungen

Baumaßnahmen an Gebäuden sind kostenintensiv. Dienen diese der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes, handelt es sich hierbei i. d. R. um Herstellungskosten. Bauaufwendungen an bestehenden Gebäuden stellen grds. Erhaltungsaufwendungen dar und können daher im Rahmen der Einkunftsermittlung sofort abgezogen werden. Abweichend von diesem Grundsatz kann es sich bei den Bauaufwendungen auch um Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder sog. anschaffungsnahe Aufwendungen handeln. Der IX. Senat des BFH hat mit drei Urteilen vom die Grundsätze zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fortgeschrieben. Schießl geht ab auf die mit der Normierung der anschaffungsnahen Herstellungskosten verbundenen Rechtsanwendungsprobleme ein, stellt die hierzu neu ergangene Rechtsprechung des vor, die den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG weit ausgelegt hat, und weist auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hin. Außerdem werden weitere aktuelle Verfahren und Entscheidungen sowie ausgewählte, offene Rechtsfragen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Praxis dargestellt.

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG-E

Die Bundesregierung hat am den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen. Mit der Einfügung eines neuen § 8d KStG-E sollen steuerliche Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern durch die Eröffnung der Möglichkeit für Körperschaften, nicht genutzte Verluste trotz Vorliegens eines schädlichen Beteiligungserwerbs weiterhin in Gestalt eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nutzen zu können, beseitigt werden. Dies ist dem Grunde nach zu begrüßen, wie Feldgen in seinem Beitrag ab ausführt. Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf sind jedoch einige nicht unerhebliche Auslegungsschwierigkeiten verbunden. Insbesondere die in § 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E genannten negativen Tatbestandsmerkmale bergen enormes Streitpotenzial.

Umsatzsteuer und rückwirkende Rechnungsberichtigung

Nach Auffassung des ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt. Mit dieser Entscheidung widerspricht der EuGH der bisherigen deutschen Rechtsauslegung, nach der bei der Berichtigung einer Rechnung durch Hinzufügung einer in der ursprünglich ausgestellten Rechnung fehlenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Lesen Sie eine erste Urteilseinschätzung in der Rubrik „Aktuell beraten“ ab .

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 19/2016 Seite 1
NWB HAAAF-83331