BMF - IV C 1 - S 1980/14/10003 :002 BStBl 2016 I S. 763

Investmentsteuerrecht; Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Absatz 3 KStG (STEKO-Rechtsprechung); Anwendung der (BStBl 2011 II S. 229) –, (BStBl 2016 II S. 699) – und (BStBl 2016 II S. 701) – beim Aktiengewinn

1 Nach den (BStBl 2011 II S. 95) – und des (BStBl 2011 II S. 66) – verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem (BStBl 2016 I S. 478) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile grundsätzlich anzuwenden.

2 Nach dem (BStBl 2011 II S. 229) – verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV).

3 Mit (BStBl 2016 II S. 699) – hat der BFH entschieden, dass der in § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom ( BGBl. 2000 I S. 1433) enthaltene Verweis auf § 8b Absatz 2 KStG 2002 nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Absatz 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die (außerbilanzielle) Hinzurechnung eines sogenannten negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn umfasst. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 43 Absatz 18 KAGG n. F. für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung entfaltet und § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG n.F. i. V. m. § 8b Absatz 3 KStG als Belastungsgrund nicht zur Verfügung steht.

4 In Fortführung der vorgenannten Entscheidung hat der (BStBl 2016 II S. 701) – entschieden, dass § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom in den Jahren 2001 und 2002 auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sogenannten Anleger-Aktiengewinns rechtfertigt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2011 I S. 201) aufgehoben. In allen noch offenen Fällen der Rückgabe, Veräußerung oder Bewertung von Investmentanteilen ist wie folgt zu verfahren:

I. Anwendungsbereich der Rechtsprechung

5 Die Rechtsprechung zu § 40a KAGG und zu „STEKO” ist für betriebliche Anleger anzuwenden, die in den Jahren 2001 und 2002 an einem Investmentfonds beteiligt waren.

6 Die Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zu berücksichtigen. Der Anleger-Aktiengewinn stellt die auf den Anleger während der Haltedauer entfallenden positiven oder negativen Wertveränderungen im Investmentfonds aus Beteiligungen des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG gehören und beim Anleger unter § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG fallen, dar. Im Rahmen der mittelbaren Anlage über Investmentfonds dient der Anleger-Aktiengewinn der Umsetzung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. des § 8b KStG. Die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt besitzzeitanteilig und anlassbezogen im Falle der Rückgabe oder Veräußerung oder stichtagsbezogen zum Bilanzstichtag des Anlegers im Falle einer Teilwertabschreibung und in den Fällen der Rz. 40.

7 Eine Änderung der für die Investmentfonds bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (vgl. Rz. 108 des BStBl 2009 I S. 931) ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung kann alternativ allein durch Korrektur der Anleger-Aktiengewinne umgesetzt werden.

8 Die Auswirkungen der Rechtsprechung werden anhand eines Ausgangssachverhalts, der die bisherige rechtliche Würdigung vor der Rechtsprechung zu § 40a KAGG und „STEKO” darstellt, und der Fallvarianten 1 – 4 veranschaulicht. Fallvariante 4 stellt die Würdigung des Ausgangssachverhalts (Rückgabe der Anteile im Jahr 2006) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dar. Die Fallvarianten 1 – 3 sind Abwandlungen des Ausgangssachverhalts, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gewürdigt werden.

Ausgangssachverhalt:

Es handelt sich um einen Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger. Das Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds entspricht dem Kalenderjahr. Der Spezial-Investmentfonds hält u. a. inländische und ausländische Aktien. Die Anschaffung der Investmentanteile (100 Anteile à 150 Euro = 15.000 Euro) durch den Anleger erfolgte im Jahr 1999. Die Investmentanteile werden als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten (siehe zu Anteilen an Aktien-Investmentfonds die Ausführungen im BStBl 2014 I S. 1162).

Bei dem Anleger handelt es sich um eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Der Bilanzstichtag des Anlegers ist der 31. Dezember. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 sind die Anteilspreise gesunken. Es ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG auszugehen. Der Anleger hat in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag entsprechende Teilwertabschreibungen vorgenommen. Am gibt der Anleger seine Investmentanteile für 11.000 Euro (100 Anteile à 110 Euro) zurück.

Da der Anleger alle Investmentanteile des Spezial-Investmentfonds hält, entspricht der Anleger-Aktiengewinn zum jeweiligen Bewertungsstichtag bzw. Veräußerungszeitpunkt – vorbehaltlich der (analogen) Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 InvStG – dem jeweils zu diesen Zeitpunkten ermittelten Fonds-Aktiengewinn. Auf Grund der Anschaffung der Investmentanteile im Jahr 1999 (vor dem Übergang zum Teileinkünfteverfahren) ist der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit „Null” anzusetzen (Rz. 184 des a. a. O.). Die Voraussetzungen für den Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns beim Anleger (vgl. Rz. 187 ff des a. a. O.) lagen nicht vor. Die Werte der ausländischen Aktien wurden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ab dem bei der Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne berücksichtigt. Die Werte der inländischen Aktien wurden ab dem bei der Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne berücksichtigt. Zur besseren Lesbarkeit ist der Fonds-Aktiengewinn in absoluten Zahlen dargestellt.

Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Spezial-Investmentfonds und des Anlegers (Ausgangslage vor Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung) wurden § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG und § 8b Absatz 3 KStG zugrunde gelegt.

Zum sind im Fonds-Aktiengewinn enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
realisierte Verluste aus ausländischen Aktien in Höhe von
– 1.400
 
realisierte Gewinne aus ausländischen Aktien in Höhe von
 
300
nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen Aktien in Höhe von
– 4.200
 
nicht realisierte Kursgewinne aus ausländischen Aktien in Höhe von
      
1.300
saldiert
– 5.600
1.600

Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Darstellung der 5 %-igen Hinzurechnung nach § 8b Absatz 3 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2004 verzichtet.

Erläuterungen zu einzelnen Ansätzen:

Gewinnauswirkungen aus Teilwertabschreibung/Wertzuschreibung:

Es handelt sich um die steuerbilanzielle Gewinnauswirkung beim Anleger aufgrund einer Teilwertabschreibung bzw. einer Wertzuschreibung im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Minderung des Steuerbilanzansatzes zum jeweiligen Bilanzstichtag:

Dieser Wert stellt die kumulierten Wertveränderungen des Bilanzansatzes aus bisherigen Abschreibungen und Zuschreibungen dar.

Anleger-Aktiengewinn bisher:

Als bisheriger Anleger-Aktiengewinn ist der nach dem Rechenschema des § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG ermittelte Wert ausgewiesen (Rz. 165 ff. des a. a. O.). Gemäß Rz. 164 des (a. a. O.) gelten die dortigen Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn und Anleger-Aktiengewinn sowie das Berechnungsschema des § 8 InvStG auch für die investmentsteuerrechtlichen Fragen zum Aktiengewinn nach dem KAGG.

Auswirkung des negativen Anleger-Aktiengewinns auf den Bilanzansatz:

Hierbei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 InvStG, soweit dieser sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgangssachverhalt
vor der Rechtsprechung zu § 40a
KAGG und „STEKO”
2001
2002
2003
2004
2005
Rückgabe 2006
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Steuerbilanz des Anlegers
 
 
 
 
 
 
Anschäffungskosten der Investmentanteile
15.000
15.000
15.000
15.000
15.000
15.000
Gewinnauswirkungen aus Teilwertabschreibung im VZ
– 1.500
– 4.300
 
– 600
 
 
Gewinnauswirkungen aus Wertzuschreibung im VZ
 
 
900
 
1.000
 
Minderung des Steuerbilanzansatzes gegenüber den historischen AK zum jeweiligen
Bilanzstichtag
1.500
5.800
4.900
5.500
4.500
 
Steuerbilanzansatz zum Bilanzstichtag 31.12.
13.500
9.200
10.100
9.500
10.500
0
 
Aktiengewinnermittlung
(außerbilanziell)
 
 
 
 
 
 
Ausgangslage vor Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung
 
 
 
 
 
 
realisierte und nicht realisierte Verluste zum 31.12. auf Fondsebene
– 5.600
– 10.100
– 7.600
– 8.800
– 7.800
– 4.800
realisierte und nicht realisierte Gewinne zum 31.12. auf Fondsebene
1.600
1.900
2.800
2.300
1.200
1.000
Fonds-Aktiengewinn zum 31.12. (lt. SV = Anleger-Aktiengewinn bisher)
– 4.000
– 8.200
– 4.800
– 6.500
– 6.600
– 3.800
 
Minderung des Steuerbilanzansatzes gegenüber den historischen AK zum jeweiligen Bilanzstichtag
1.500
5.800
4.900
5.500
4.500
 
Auswirkung des neg. Anleger-Aktiengewinns auf den Bilanzansatz im VZ (vor 2004 analog § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 InvStG gemäß a. a. O., Rz. 164)
– 1.500
– 5.800
– 4.800
– 5.500
– 4.500
 
Berichtigung um Auswirkung im Vorjahr (vor 2004 analog § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG gemäß a. a. O., Rz. 164)
 
–(–) 1.500
–(–) 5.800
–(–) 4.800
–(–) 5.500
–(–) 4.500
Differenz
– 1.500
– 4.300
1.000
– 700
1.000
700
 
Auswirkung S 40a Absatz 1 KAGG/§ 8b KStG bisher:
 
 
 
 
 
 
außerbilanzielle Hinzurechnung zum Einkommen des Anlegers
1.500
4.300
 
700
 
 
außerbilanzielle Abrechnung vom Einkommen des Anlegers
 
 
1.000
 
1.000
700

II. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 40a KAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002

Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen

9 Bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns werden nur positive Aktiengewinne (auf Fondsebene realisierte Veräußerungsgewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet wurden, und nicht realisierte Wertsteigerungen sowie Dividenden, die unterjährig in den Fonds-Aktiengewinn eingehen und dem Anleger noch nicht zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten) erfasst. Positive Anleger-Aktiengewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen bleiben beim Anleger (teilweise) steuerfrei nach § 40a Absatz 1 KAGG i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b Absatz 2 KStG.

10 In den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 sind negative Aktiengewinne (realisierte Verluste und nicht realisierte (Kurs-)Verluste) bei der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen an einem Investmentfonds beim Anleger nicht außerbilanziell hinzuzurechnen (keine Anwendung des § 3c Absatz 2 EStG bzw. des § 8b Absatz 3 KStG).

11 Eine Saldierung von positiven und negativen Aktiengewinnen innerhalb eines Investmentfonds hat für die Anwendung des § 40a KAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nicht zu erfolgen.

12 Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen in den Jahren 2001 und 2002 wirken sich beim Anleger gewinnmindernd aus (siehe Rz. 10). Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kommt daher ein Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert („negativer Start-Aktiengewinn”) nicht in Betracht. Die Rz. 188 bis 193 des (a. a. O.) finden in diesen Fällen keine Anwendung.

13 In Fällen, in denen sowohl der Erwerb als auch die Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile in dem Zeitraum vom bis erfolgte, ist bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung und der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs jeweils um die enthaltenen nicht zu berücksichtigenden negativen Bestandteile (negative Wertveränderungen aus inländischen und ausländischen „Aktien”) zu erhöhen.

Teilwertabschreibungen von Investmentanteilen

14 In den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 in der Steuerbilanz des Anlegers vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Investmentanteile an Sondervermögen (wegen negativer Aktiengewinne aus inländischen und ausländischen „Aktien”) sind nicht außerbilanziell einkommenswirksam zu korrigieren. § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom (a. a. O.) regelte nur für Fälle der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen die Anwendung des § 3 Nummer 40 EStG bzw. des § 8b Absatz 2 KStG.

15 Fallvariante 1

Abweichend vom Ausgangssachverhalt gibt der Anleger seine Anteile zum zurück (Rücknahmepreis 9.200 Euro). Aufgrund der Rechtsprechung zu § 40a KAGG (siehe Rz. 5 – 14) ergeben sich folgende Änderungen bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teilwertabschreibung 2001,
Rückgabe 2002
Teilwertabschreibung zum
Rückgabe zum
 
Euro
Euro
Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz des Anlegers zum
1.500
 
 
Fonds-Aktiengewinn (It. Sachverhalt = Anleger-Aktiengewinn bisher)
– 4.000
– 8.200
Korrektur um die im Fonds-Aktiengewinn enthaltenen nicht zu berücksichtigenden realisierten und nicht realisierten Verluste
5.600
10.100
Bei der Einkommensermittlung des Anlegers anzusetzender Anleger-Aktiengewinn (neu) (bei Rückgabe Abrechnung eines positiven Werts vom Einkommen siehe Rz. 9)
Entfallt [1]
1.900
bisher nach § 8b Absatz 3 KStG hinzugerechnet
1.500
6.700 [2]
außerbilanzielle Abrechnung vom Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
1.500
8.600 [3]

III. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu „STEKO”

16 Aufgrund des (BStBl 2011 II S. 229) – sind im Jahr 2001 negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen des Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahr 2001 realisiert wurden, nicht dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen (keine Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 8b Absatz 3 KStG – vgl. Rz. 1 und 2).

17 Mit den (BStBl 2016 II S. 699) – und (BStBl 2016 II S. 701) – hat der BFH entschieden, dass der in § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom enthaltene Verweis auf § 8b Absatz 2 KStG 2002 nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Absatz 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die (außerbilanzielle) Hinzurechnung eines sogenannten negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Investmentanteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn umfasst.

18 Für die Zeiträume 2001 und 2002 betreffen die BFH-Entscheidungen zu § 40a KAGG alle negativen Aktiengewinne, die auch von der STEKO-Rechtsprechung umfasst sind. Gesonderte Folgen ergeben sich aus der STEKO-Rechtsprechung für die Jahre 2001 und 2002 daher nicht.

STEKO-Korrekturposten ab dem Veranlagungszeitraum 2003

19 Erfolgt keine Änderung der für die Investmentfonds ermittelten und bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (siehe Rz. 7), sind die im Fonds-Aktiengewinn erfassten realisierten Verluste des Jahres 2001 (und ggf. des Jahres 2002, vgl. hierzu Rz. 24) aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2003 den in Rz. 112 des (a. a. O.) genannten „Altkursverlusten” zuzurechnen.

20 In Höhe dieser (zusätzlichen) „Altkursverluste” kann der Anleger einen Korrekturposten (STEKO-Korrekturposten) in unsaldierter Höhe bilden und in den Veranlagungszeiträumen ab 2003 in Fällen der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage seine positiven Anleger-Aktiengewinne entsprechend erhöhen bzw. negativen Anleger-Aktiengewinne entsprechend vermindern.

21 Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentfonds im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind – sofern keine Änderung der Fonds-Aktiengewinne nach Rz. 7 erfolgt – nur die realisierten Verluste in den STEKO-Korrekturposten aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentfonds entstanden sind. Rz. 117 des (a. a. O.) ist bei der Ermittlung und Fortführung des STEKO-Korrekturpostens anzuwenden.

22 Der STEKO-Korrekturposten ist in unsaldierter Höhe bis zu einer Rückgabe oder Veräußerung, Entnahme oder verdeckten Einlage aller Investmentanteile, die der Anleger im Jahre 2001 gehalten hat und die maßgeblich für dessen Bildung waren, ab dem Jahr 2003 fortzuführen. Bei einer teilweisen Rückgabe, Veräußerung, Entnahme oder verdeckten Einlage dieser Investmentanteile ist der STEKO-Korrekturposten anteilig aufzulösen.

23 Die Berücksichtigung des STEKO-Korrekturpostens ist bei Anlegern von Spezial-Investmentfonds und von Publikums-Investmentfonds zulässig. Feststellungserklärungen, Ausschüttungsbeschlüsse, Vortragsentwicklungen und Kostenaufteilungen des Investmentfonds werden durch den STEKO-Korrekturposten nicht berührt.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

24 Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft, deren Aktien vom Investmentfonds gehalten werden, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist – wie bei inländischen Sachverhalten – auf das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 abzustellen. Insoweit sind bei der Bildung des STEKO-Korrekturpostens auch auf Fondsebene realisierte Verluste des Jahres 2002 aus ausländischen Beteiligungen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahre 2002 eingetreten sind.

IV. Veranlagungszeitraum 2003

25 Die Urteile des (BStBl 2016 II S. 699) – und (BStBl 2016 II S. 701) – sind für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ergangen. Ab dem ist § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung des Korb-II-Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2840) anzuwenden (§ 43 Absatz 18 KAGG). Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns sind Gewinne und Verluste zu saldieren. Bei einer Rückgabe, Veräußerung oder Teilwertabschreibung sind auf Gewinne und Verluste auf Fondsebene beim Anleger § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG bzw. § 8b Absatz 2 und 3 KStG (§ 40a Absatz 1 Satz 1 und 2 KAGG) anzuwenden. Dies gilt auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr auf Fonds- oder Anlegerebene.

26 Bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns im Jahr 2003 ist der zum Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legende Fonds-Aktiengewinn ebenfalls zum Zeitpunkt der Veräußerung, Rückgabe bzw. Bewertung des Investmentanteils nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 41 Absatz 5 KAGG zu ermitteln. Hierfür kann auf die von den Investmentgesellschaften in den Jahren 2001 bis 2003 nach § 41 Absatz 5 KAGG ermittelten und bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (in saldierter Höhe) zurückgegriffen werden.

27 § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG setzt eine „Gewinnminderung” voraus. Eine im Jahr 2003 vorgenommene Teilwertabschreibung ist außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, „soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören” (Anwendung des § 3c Absatz 2 EStG bzw. § 8b Absatz 3 KStG i. V. m. § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG). Dagegen haben in den Jahren 2001 und 2002 – aufgrund von realisierten und nicht realisierten Verlusten im Fondsvermögen – vorgenommene Teilwertabschreibungen im Jahr 2003 nicht zu einer Gewinnminderung geführt und sind nicht nach § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG hinzuzurechnen.

28 Der Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung, Rückgabe bzw. Bewertung des Investmentanteils ab dem kommt dem Grunde nach nur noch für „erworbene” nicht realisierte (Kurs-)Verluste in Betracht, wenn die Investmentanteile

  • bis zum (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus ausländischen „Aktien”) bzw.

  • bis zum (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus inländischen „Aktien”)

angeschafft worden sind. Einzubeziehen sind nicht realisierte Verluste aus „Aktien”, die bereits zum (bei ausländischen „Aktien”) bzw. zum (bei inländischen „Aktien”) zum Aktienbestand des Investmentfonds gehört haben, am noch zum Aktienbestand des Investmentfonds gehören und am nicht realisierte (Kurs-)Verluste aufweisen.

29 Für den Ansatz des neu ermittelten negativen Start-Aktiengewinns der Höhe nach ist der Umfang der nicht realisierten Verluste aus „Aktien” zum heranzuziehen, jedoch begrenzt auf die erworbenen nicht realisierten Verluste i. S. d. Rz. 28.

30 Ist der Ansatz erworbener nicht realisierter Verluste aus „Aktien” dem Grunde nach möglich, hat der Anleger Folgendes nachzuweisen:

  • Umfang der erworbenen nicht realisierten Verluste aus „Aktien” (getrennt nach inländischen und ausländischen) zum Erwerbszeitpunkt

  • Keine Realisierung der Verluste und keine Umschichtung dieser „Aktien” bis zum

  • Umfang der nicht realisierten Verluste aus diesen „Aktien” zum Stichtag

Die Rz. 187 bis 189 des (a. a. O.) sind nicht mehr anzuwenden.

31 Im Falle einer Bewertung der Investmentanteile mit dem niedrigeren Teilwert kommt ein Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert nicht mehr in Betracht. Die Rz. 190 bis 192 des (a. a. O.) sind nicht mehr anzuwenden.

32 Fallvariante 2

Abweichend vom Ausgangssachverhalt gibt der Anleger seine Investmentanteile zum zurück (Rücknahmepreis 10.100 Euro). Der Anleger hat in zutreffender Höhe einen STEKO-Korrekturposten (unsaldiert) in Höhe von 1.400 Euro gebildet. Aufgrund der Rechtsprechung zu § 40a KAGG (siehe Rz. 5 – 14) und „STEKO” (Rz. 19 ff.) ergeben sich folgende Änderungen bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teilwertabschreibung 2001,
Teilwertabschreibung 2002,
Rückgabe 2003
Teilwertabschreibung zum
Teilwertabschreibung zum
Rückgabe zum
 
Euro
Euro
Euro
Fonds-Aktiengewinn (lt. SV = Anleger-Aktiengewinn bisher)
– 4.000
– 8.200
– 4.800
Korrektur um die im Fonds-Aktiengewinn enthaltenen nicht zu berücksichtigenden realisierten und nicht realisierten Verluste
5.600
10.100
 
STEKO-Korrekturposten unsaldiert (vgl. Rz. 19 ff.) [4]
 
 
1.400
Anleger-Aktiengewinn (neu)
Entfällt [5]
Entfällt [6]
–  3.400
 
Teilwertabschreibung in Steuerbilanz des Anlegers zum 31.12.
1.500
4.300
 
 
Dem Einkommen des Anlegers hinzuzurechnender negativer Anleger-Aktiengewinn (neu)
 
 
3.400
bisher nach § 8b Absatz 3 KStG hinzugerechnet
1.500
4.300
 
bisher analog § 8 Absatz 3 InvStG vom Einkommen abgezogen (siehe Ausgangssachverhalt Rz. 8)
 
 
1.000
außerbilanzielle Abrechnung vom Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
1.500
4.300
 
außerbilanzielle Hinzurechnung zum Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung [7]
 
 
4.400

33 Fallvariante 3

Abweichend vom Ausgangssachverhalt und von der Fallvariante 2 wird im Jahr 2003 eine Bewertung vorgenommen.

Im Grundfall erfolgt eine Wertzuschreibung der Investmentanteile in der Steuerbilanz in Höhe von 900 Euro. In der Alternative 1 bleibt der Bewertungsansatz in der Steuerbilanz gegenüber dem Jahr 2002 unverändert. Da in beiden Fällen keine steuerbilanzielle Gewinnminderung im Jahre 2003 vorliegt, entfällt eine außerbilanzielle Hinzurechnung (siehe Rz. 27).

In der Alternative 2 beträgt der Fonds-Aktiengewinn zum  – 7.000 Euro und der Anleger-Aktiengewinn (neu) -5.600 Euro. Der Bilanzansatz der Investmentanteile hat sich im Jahr 2003 aufgrund einer Teilwertabschreibung um 400 Euro gemindert. Soweit sich der negative Anleger-Aktiengewinn, d. h. die Wertveränderungen der im Investmentfonds gehaltenen Aktien, auf den Bilanzansatz der Investmentanteile beim Anleger ausgewirkt hat, ist diese Gewinnminderung nach § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG außerbilanziell hinzuzurechnen (siehe Rz. 27).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teilwertabschreibung 2001,
Teilwertabschreibung 2002,
Bewertung 2003
Teilwertabschreibung zum
Teilwertabschreibung zum
Grundfall Bewertung zum
Alternative 1 Bewertung zum
Alternative 2 Bewertung zum
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Fonds-Aktiengewinn (lt. SV = Anleger-Aktiengewinn bisher)
– 4.000
– 8.200
– 4.800
– 4.800
– 7.000
Korrektur um die im Fonds-Aktiengewinn enthaltenen nicht zu berücksichtigenden realisierten und nicht realisierten Verluste
5.600
10.100
 
 
 
STEKO-Korrekturposten unsaldiert [8]
 
 
1.400
1.400
1.400
Anleger-Aktiengewinn (neu)
entfällt [9]
entfällt [10]
– 3.400
– 3.400
– 5.600
 
Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz des Anlegers zum 31.12.
1.500
4.300
 
0
400
Wertaufholung in der Steuerbilanz des Anlegers zum 31.12.
 
 
900
0
 
Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den historischen AK zum jeweiligen Bilanzstichtag
1.500
5.800
4.900
5.800
6.200
 
Gewinnminderung im VZ 2003, die im Zusammenhang mit Investmentanteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen steht (§ 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG)
 
 
0
0
400
Begrenzung des hinzuzurechnenden Anleger-Aktiengewinns (neu) auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz (Gewinnminderung im VZ gemäß § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG)
 
 
 
 
400
Dem Einkommen des Anlegers im VZ 2003 hinzuzurechnender negativer Anleger-Aktiengewinn (neu)
 
 
0
0
400
bisher nach § 8b Absatz 3 KStG hinzugerechneter Anleger-Aktiengewinn
1.500
4.300
 
 
400 [11]
bisher analog § 8 Absatz 3 InvStG abgerechneter Anleger-Aktiengewinn
 
 
1.000
1.000
 
außerbilanzielle Abrechnung vom Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
1.500
4.300
 
 
Keine Änderung erforderlich
außerbilanzielle Hinzurechnung zum Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
 
 
1.000
1.000

V. Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2004 (Anwendungsbereich des InvStG)

34 Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 regelt § 8 InvStG den Umfang und Inhalt des Anleger-Aktiengewinns. Weder § 40a KAGG noch § 8 InvStG bestimmen auf Fondsebene den Umfang des beim Anleger nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b KStG freizustellenden bzw. außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrags. Dieser bestimmt sich auf Anlegerebene im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe sowie im Rahmen einer Bewertung von Investmentanteilen. Hierfür ist jeweils der nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn. Zum Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns vgl. Rz. 28 bis 31.

35 Bei der Anleger-Aktiengewinnermittlung nach § 8 InvStG ist als Fonds-Aktiengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage des Investmentanteils der ab dem bewertungstäglich (§ 5 Absatz 2 InvStG) bzw. zum jeweiligen Bewertungsstichtag (§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG) ermittelte Fonds-Aktiengewinn eines Investmentfonds zugrunde zu legen.

36 Der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ist ebenfalls zum Zeitpunkt der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage des Investmentanteils nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG zu ermitteln. Hierbei kann auf die in den Jahren 2001 bis 2003 nach § 41 Absatz 5 KAGG ermittelten Fonds-Aktiengewinne (in saldierter Höhe) zurückgegriffen werden, da diese nach Inhalt und Umfang dem Fonds-Aktiengewinn im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG entsprechen. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern ist in Fällen der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage nach dem der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs nach der Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des zu ermitteln, d. h. ohne Berücksichtigung von dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Streubesitzdividenden, die dem Investmentfonds nach dem zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten (siehe § 21 Absatz 22 Satz 5 InvStG).

37 Bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns ist der Fonds-Aktiengewinn um den STEKO-Korrekturposten (vgl. Rz. 19 ff.) zu korrigieren, d. h. ein positiver Anleger-Aktiengewinn erhöht oder ein negativer Anleger-Aktiengewinn vermindert sich.

38 Zur Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns als Netto- oder als Bruttogröße wird auf Rz. 293 des (a. a. O.) verwiesen (wonach erst für Geschäftsjahre nach dem die Ermittlung als Nettogröße vorgeschrieben ist).

39 Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG führt auch der Ansatz eines Investmentanteils mit dem niedrigeren Teilwert dazu, dass eine Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zu diesem Stichtag zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Höhe sich ein negativer Anleger-Aktiengewinn (Wertveränderungen der im Investmentfonds gehaltenen „Aktien”) auf den Bilanzansatz der Investmentanteile beim Anleger ausgewirkt hat. Soweit sich der Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist er nach § 8b Absatz 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen.

40 Hat ein Anleger auf Investmentanteile in den Jahren 2001 und 2002 Teilwertabschreibungen vorgenommen und besteht dieser niedrigere Bilanzansatz zum ersten Bilanzstichtag, auf den § 8 InvStG Anwendung findet, noch fort, hat eine Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zu erfolgen. Soweit sich der negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist er ab dem Jahr 2004 im Rahmen der Bewertung der Investmentanteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG steuerwirksam außerbilanziell hinzuzurechnen.

41 Fallvariante 4

Der Ausgangssachverhalt (Rz. 8) wird unter Anwendung der Rechtsprechung zu § 40a KAGG und „STEKO” und der Ausführungen in diesem Schreiben gewürdigt.

Der Anleger gibt seine Investmentanteile für 11.000 Euro (100 Anteile à 110 Euro) am zurück.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückgabe 2006
2001
2002
2003
2004
2005
Rückgabe 2006
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Aktiengewinnermittlung (außerbilanziell) unter Anwendung der Rechtsprechung
 
 
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn am 31.12. (lt. SV = Anleger-Aktiengewinn bisher)
– 4.000
– 8.200
– 4.800
– 6.500
– 6.600
– 3.800
Korrektur um die im Fonds-Aktiengewinn enthaltenen nicht zu berücksichtigenden realisierten und nicht realisierten Verluste
5.600
10.100
 
 
 
 
STEKO-Korrekturposten unsaldiert [12]
 
 
1.400
1.400
1.400
1.400
Anleger-Aktiengewinn (neu)
entfällt [13]
entfällt [14]
– 3.400
– 5.100
– 5.200
– 2.400
 
Gewinnauswirkungen aus Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz
– 1.500
– 4.300
 
– 600
 
 
Gewinnauswirkungen aus Wertzuschreibung in der Steuerbilanz im VZ
 
 
900
 
1.000
 
Minderung des Steuerbilanzansatzes gegenüber den historischen AK zum jeweiligen Bilanzstichtag
1.500
5.800
4.900
5.500
4.500
 
Auswirkung des negativen Anleger-Aktiengewinns (neu) auf den Bilanzansatz im VZ (gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 InvStG)
 
 
0 [15]
– 5.100
– 4.500
 
Anleger-Aktiengewinn (neu) bei Rückgabe
(gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG)
 
 
 
 
 
– 2.400
Korrektur des Anleger-Aktiengewinns (neu) um den Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG)
 
 
0
0
–(–) 5.100
–(–) 4.500
Differenz
 
 
0
– 5.100
+ 600
+ 2.100
Bei der Einkommensermittlung des Anlegers anzusetzender Anleger-Aktiengewinn (neu):
 
 
0
 
 
 
  –  
Zum Einkommen hinzuzurechnen
 
 
 
5.100
 
 
  –  
Vom Einkommen abzurechnen
 
 
 
 
600
2.100
bisher nach § 8b Absatz 3 KStG hinzugerechneter Anleger-Aktiengewinn (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8)
1.500
4.300
 
700
 
 
bisher nach § 8 Absatz 3 InvStG abgerechneter Anleger-Aktiengewinn (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8)
 
 
1.000
 
1.000
700
außerbilanzielle Abrechnung vom Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
1.500
4.300
 
 
 
1.400
außerbilanzielle Hinzurechnung zum Einkommen des Anlegers im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung
 
 
1.000
4.400
400
 

VI. Bilanzierung von Steuererstattungsansprüchen und der Gewerbesteuerrückstellung

42 Sich aus der Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergebende Auswirkungen auf etwaige Steuererstattungsansprüche und den Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung sind wie folgt darzustellen:

Die rückgängig zu machenden Hinzurechnungen nach § 8b Absatz 3 KStG mindern das Einkommen und den Gewerbeertrag. Die Gewerbesteuerbelastung sinkt. Die Gewerbesteuerrückstellung ist im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung entsprechend zu mindern. Wurde die bestrittene Gewerbesteuer gezahlt, verschiebt sich der Gewerbesteueraufwand in das Zahlungsjahr. Der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gewerbesteuer ist zu aktivieren, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.

VII. Änderungen bestandskräftiger Bescheide

43 Ergeben sich aufgrund der Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 40a KAGG und der STEKO-Rechtsprechung in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 Auswirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen, die bereits bestandskräftig sind, sind diese nach § 174 Absatz 4 AO zu ändern.

VIII. Nachweise, Verfahren

44 Die Voraussetzungen für eine Korrektur des Anleger-Aktiengewinns in den Jahren 2001 und 2002 (Rz. 7) und für den STEKO-Korrekturposten (Rz. 20) sind durch den Anleger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Bestätigungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch andere Nachweise. Hat die Finanzbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung, kann sie zusätzliche Unterlagen anfordern.

IX. Anwendungsregelung

45 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Rz. 43 ist darüber hinaus in allen Fällen anzuwenden, in denen sich Auswirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen ergeben.

BMF v. - IV C 1 - S 1980/14/10003 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 763
EStB 2016 S. 411 Nr. 11
Ubg 2016 S. 552 Nr. 9
OAAAF-80112

1In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

2Anleger-Aktiengewinn zum von – 8.200, vermindert um den Betrag von 1.500, der sich bereits in 2001 ausgewirkt hat.

3Anleger-Aktiengewinn (neu) zzgl. bisheriger Hinzurechnung (1.900 + 6.700).

4In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8).

5In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

6In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

7Anleger-Aktiengewinn (neu) zzgl. bisheriger Abrechnung (3.400 + 1.000).

8In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8),

9In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

10In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

11Auf die Minderung des Bilanzansatzes von – 6.200 gedeckelter (analoge Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG, vgl. Rz. 8) „Anleger-Aktiengewinn bisher” (lt. Abwandlung), vermindert um den Betrag von 5.800, der sich bereits in 2002 ausgewirkt hat (vgl. Ausgangsbeispiel).

12In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8).

13In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

14In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).

15Keine Gewinnminderung i. S. d. § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG (vgl. Rz. 27).