VGG § 51b

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [1]

§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft [2]

(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.

(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.

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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 51b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .