VGG § 130

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 2: Gerichtliche Geltendmachung

§ 130 Entscheidung über Gesamtverträge

1Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. 2Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. 3Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

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FAAAF-74345