VGG § 126

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle

1Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

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FAAAF-74345