VGG § 51

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [1]

§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [2]

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .