VGG § 35

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 2: Außenverhältnis

Unterabschnitt 1: Verträge und Tarife

§ 35 Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

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FAAAF-74345