VGG § 27b

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 1: Innenverhältnis

Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten

§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers [1]

Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.

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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: § 27b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .