VGG § 27

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 1: Innenverhältnis

Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten

§ 27 Verteilungsplan [1]

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .