VGG § 14

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 1: Innenverhältnis

Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder

§ 14 Elektronische Kommunikation

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345