VGG § 133

Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 133 Anzeigefrist

Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am an.

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FAAAF-74345