VGG § 106

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 106 Einstweilige Regelungen

1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. 2§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

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FAAAF-74345