VStR 94. (Zu § 3 VStG)

Zu § 3 VStG

94. Auswirkungen von Befreiungen bei der Vermögensteuer auf die Gewerbekapitalsteuer

(1) 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 3 VStG ganz oder teilweise von der Vermögensteuer befreit sind, sind in der Regel in entsprechendem Umfang auch von der Gewerbesteuer befreit; wegen der Ausnahmen siehe Absatz 2. 2Bestehen übereinstimmende Befreiungen, entfällt insoweit die Feststellung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens. 3Vgl. hierzu auch Abschnitt 31 Abs. 1 Sätze 3 und 4.

(2) 1In den folgenden Fällen bestehen Befreiungen von der Vermögensteuer, ohne daß bei der Gewerbesteuer eine entsprechende Befreiung erfolgt:

  1. für Unternehmen im Zusammenhang mit Bundeswasserstraßen (Abschnitt 92),

  2. für Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-, Wohlfahrtswesens usw. (Abschnitt 93),

  3. für Verkehrsunternehmen (§ 117 BewG).

2In diesen Fällen ist daher zunächst der Einheitswert des Betriebsvermögens wie im Regelfall festzustellen. 3Für Zwecke der Vermögensteuer unterbleibt bei Vollbefreiung die Ermittlung eines Gesamtvermögens, bei Teilbefreiung ist nur ein entsprechender Teil des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Gesamtvermögens anzusetzen. 4Damit die Befreiung von der Vermögensteuer nicht über § 101 Nr. 1 BewG bereits bei der Ermittlung des Betriebsvermögens und damit auch bei der Gewerbekapitalsteuer zu berücksichtigen ist, wird

  1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VStG (Abschnitt 92 ) die Anwendung des § 101 Nr. 1 BewG gesetzlich ausgeschlossen,

  2. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG (Abschnitt 93) § 101 Nr. 1 > BewG deshalb nicht angewendet, weil es sich um eine persönliche Steuerbefreiung handelt, auf die sich § 101 Nr. 1 BewG nicht erstreckt,

  3. in den Fällen des § 117 BewG erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein entsprechender Teil des Betriebsvermögens außer Ansatz gelassen. Über die Gewährung der Steuerbegünstigung ist im Vermögensteuer-Veranlagungsverfahren zu entscheiden (,BStBl 1981 II S. 249).

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