VStR 92. (Zu § 3 VStG)

Zu § 3 VStG

92. Bundeswasserstraßen

(1) 1Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VStG sind Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstraßen zu verwenden, im vollen Umfang von der Vermögensteuer befreit. 2Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Unternehmen:

  1. Rhein-Main-Donau AG, München,

  2. Neckar-AG, Stuttgart,

  3. Mittelweser-AG, Hannover,

  4. Elbe-Mittellandkanal-GmbH, Hamburg,

  5. Internationale Mosel-GmbH, Trier.

(2) 1Weiter bleiben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VStG Unternehmen steuerfrei, deren Erträge ganz oder teilweise einer der in Absatz 1 genannten Gesellschaften zufließen. 2Es handelt sich hierbei um die folgenden Tochtergesellschaften der Rhein-Main-Donau AG:

  1. Donaukraftwerk Jochenstein-AG, Passau,

  2. Obere Donau Kraftwerk-AG, München,

  3. Mainkraftwerk Schweinfurt GmbH, München,

  4. Donau-Wasserkraft-AG, München,

  5. Mittlere Donau Kraftwerke AG, München.

3Diese Steuerbefreiung gilt, wenn an den Unternehmen andere Körperschaften beteiligt sind und diesen eine garantierte Dividende gewährt wird, nur für das Vermögen, dessen Erträge einer der in Absatz 1 genannten Gesellschaften zufließen. 4Maßgebend für die Aufteilung des Vermögens ist das Verhältnis der Beteiligten am Grund- oder Stammkapital.

(3) Die bezeichneten Unternehmen sind, sofern sie nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VStG völlig von der Vermögensteuer befreit sind, von anderen Steuerbegünstigungen nicht ausgeschlossen.

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