VStR 89. (Zu §§ 1 und 2 VStG)

Zu §§ 1 und 2 VStG

89. Steuerbefreiung für Inlandsvermögen ausländischer Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen

(1) 1Das inländische Betriebsvermögen beschränkt steuerpflichtiger Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen bleibt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit steuerfrei. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bundesministerium der Finanzen mit den zuständigen Behörden des ausländischen Staates, in dem das Seeschiffahrt- oder Luftfahrtunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, Einvernehmen über die Gegenseitigkeit herstellt. 3Weiter ist Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. 4Ob im Verhältnis zu einem Staat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen vorliegen, wird erforderlichenfalls vom Bundesministerium der Finanzen festgestellt, das auch die Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums für Verkehr einholt.

(2) 1Besteht mit einem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das sich auf die Vermögensteuer erstreckt, haben die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung von Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen des ausländischen Staates Vorrang. 2Vorrangig anzuwenden sind auch Verwaltungsanweisungen, nach denen noch nicht in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen bereits vorläufig anzuwenden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280