VStR 84. (Zu § 121 BewG)

Zu § 121 BewG

84. Inlandsvermögen

(1) 1Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht dem steuerpflichtigen Vermögen zuzurechnen sind. 2Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfaßt, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Vermögensteuer heranzuziehen sind.

(2) 1Betriebsvermögen, das auf das Inland entfällt, unterliegt der beschränkten Vermögensteuerpflicht nicht nur, wenn in diesem Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird (,BStBl II S. 560), sondern auch, wenn lediglich ein ständiger Vertreter für den Gewerbebetrieb bestellt ist. 2Zum ständigen Vertreter vgl. § 13 AO. 3Im Verfahren über die Feststellung des Einheitswerts ist selbständig darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (,BStBl II S. 708).

(3) Das Vermögen, das dem Betrieb eigener oder gepachteter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge eines beschränkt Steuerpflichtigen dient, dessen Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, unterliegt nicht der Vermögensteuerpflicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VStG vorliegen.

(4) 1Die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört zum Inlandsvermögen, wenn die dem beschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG als Eigentümer gehörenden Anteile mindestens 10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der inländischen Kapitalgesellschaft ausmachen. 2Bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung sind auch Anteile, die über eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden und daher bereits nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG zum Inlandsvermögen gehören, mit Anteilen zusammenzurechnen, die nicht in der Betriebsstätte gehalten werden. 3Bei Erreichen der Beteiligungsgrenze zählt die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsvermögen, auch wenn sie für sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. 4Soweit Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, ist darin in der Regel die Anwendung des § 121 Abs. 2 Nr. 4 BewG ausgeschlossen. 5Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 BewG ist die Vorschrift des § 110 Abs. 2 BewG anzuwenden.

(5) 1Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, gehören nach § 121 Abs. 2 Nr. 6 BewG dann zum Inlandsvermögen, wenn sie einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind (,BStBl III S. 219, und vom , BStBl II S. 369). 2§ 121 Abs. 2 Nr. 6 BewG setzt nicht voraus, daß die einem Gewerbebetrieb überlassenen Wirtschaftsgüter diesem für die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. 3Es genügt vielmehr, daß sie tatsächlich dem inländischen Gewerbebetrieb zur gewerblichen Verwendung am Stichtag überlassen sind (,BStBl III S. 476). 4Wegen der Bewertung vgl. Abschnitt 64 Abs. 2.

(6) 1Die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine der eingetragenen Hypothek gleichzustellende unmittelbare dingliche Sicherung einer Forderung oder eines Rechts im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 7 BewG dar (,BStBl III S. 647). 2Ein für mehrere Jahre als Teil eines Kaufpreises vereinbarter Anspruch auf Umsatzbeteiligung ist auch insoweit durch Eintragung einer Höchstbetragshypothek unmittelbar an inländischem Grundbesitz gesichert, als er sich auf die Beteiligung an Umsätzen zukünftiger Jahre erstreckt (,BStBl 1970 II S. 240). 3Bei Kapitalforderungen, die nach § 121 Abs. 2 Nr. 7 und 8 BewG zum Inlandsvermögen gehören, ist die Vorschrift des § 110 Abs. 2 BewG anzuwenden (,BStBl 1970 II S. 240).

(7) 1Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört auch die typische stille Beteiligung einer beschränkt steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. 2Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung gehören jedoch nicht zum Inlandsvermögen. 3Vgl. hierzu auch (BStBl II S. 379) und vom (BStBl 1976 II S. 275). 4Zur Bewertung von typischen stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen vgl. Abschnitt 61.

(8) 1Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in § 121 Abs. 2 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist. 2Dabei ist es gleichgültig, ob das belastete Wirtschaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichtigen zum Inlandsvermögen oder bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zum Gesamtvermögen gehört. 3Das Nutzungsrecht an einer Beteiligung nach § 121 Abs. 2 Nr. 4 BewG kann demgemäß nur erfaßt werden, wenn diese mindestens 10 v. H. des Grund- und Stammkapitals einer inländischen Kapitalgesellschaft ausmacht. 4Die Erfassung eines Nutzungsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Wirtschaftsgut, an dem es besteht, seinerseits steuerfrei bleibt (,BStBl III S. 242).

(9) 1Schulden und Lasten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten (,BStBl 1966 III S. 483, und vom , BStBl III S. 596). 2Wird eine Leibrentenverpflichtung im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen übernommen, kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Verbindlichkeit mit dem Inlandsvermögen des Verpflichteten nicht angenommen werden (,BStBl II S. 449). 3Einkommensteuerschulden sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist.

(10) 1Ist ein beschränkt Steuerpflichtiger an einer Gemeinschaft beteiligt, wird auch sein Anteil an diesem Vermögen in die gesonderte Vermögensfeststellung nach Abschnitt 1 einbezogen. 2Die Frage, inwieweit der auf ihn entfallende Anteil zum Inlandsvermögen gehört, wird bei seiner Veranlagung entschieden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280