VStR 83. (Zu § 118 BewG)

Zu § 118 BewG [1]

83. Besonderer Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG

(1) Der besondere Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG kommt nur dann in Betracht, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (,BStBl II S. 560).

(2) 1Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (vgl. §§ 33, 34 BewG) sind nicht nur Eigentümer, sondern auch Pächter, Nießbraucher und sonstige Nutzungsberechtigte, wenn sie den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung führen. 2Es kommt nicht darauf an, inwieweit der Einheitswert oder ein Teil des Einheitswerts dem Inhaber zugerechnet worden ist (,BStBl III S. 554, und vom , BStBl 1969 II S. 258).

(3) 1Umlaufende Betriebsmittel werden bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach dem Stand vom Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfaßt (vgl. § 35 Abs. 2 BewG). 2Der vom Veranlagungszeitpunkt abweichende Stichtag für die Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel würde bei der Vermögensbesteuerung zu einer doppelten Erfassung führen, wenn Einnahmen, die durch Veräußerung umlaufender Betriebsmittel nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem darauffolgenden Veranlagungszeitpunkt erzielt wurden, das übrige Vermögen des Betriebsinhabers am Veranlagungszeitpunkt erhöht haben. 3Durch § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG wird vermieden, daß Wirtschaftsgüter doppelt oder überhaupt nicht erfaßt werden. 4Dazu ist bei der Vermögensteuerveranlagung des Inhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben entweder pauschal auszugleichen oder auf Antrag mit dem nachgewiesenen Betrag abzuziehen. 5In dem zuletzt genannten Fall kommt es für die Berechnung der laufenden Betriebseinnahmen und der laufenden Betriebsausgaben darauf an, daß sie in der Zeit vom Ende des letzten Wirtschaftsjahrs bis zum 31. Dezember entstanden sind und anhand der Buchführung nachgewiesen werden. 6Der Zeitpunkt der Vereinnahmung, der Bezahlung oder Verrechnung ist ohne Bedeutung. 7Innerhalb der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Abzug (pauschaler Ausgleich oder Abzug des nachgewiesenen Betrags) nur einheitlich vorzunehmen.

(4) 1Ein nachgewiesener Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben darf nur insoweit vom Rohvermögen abgezogen werden, als er am Veranlagungszeitpunkt (1. Januar) noch vorhanden ist oder zur Tilgung von Schulden verwendet worden ist, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bestanden und mit dem Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben. 2Der Einnahmeüberschuß kann am Veranlagungszeitpunkt vorhanden sein in flüssigen Mitteln des Betriebs, z. B. Bargeld und Bankguthaben, in Forderungen aus laufenden Betriebseinnahmen im Sinne des Absatzes 5 oder in anderen Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder zum übrigen Vermögen des Inhabers gehören. 3Er kann immer nur vorhanden sein in Mehrungen der Bestände gegenüber dem Abschlußzeitpunkt des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 4Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Veranlagungszeitpunkt angeschafft oder hergestellt worden sind, ist von dem Betrag auszugehen, der dafür tatsächlich aufgewendet worden ist; das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, für die ein Einheitswert festzustellen ist. 5Der Vermögensnachweis kann auch in der Weise erbracht werden, daß errechnet wird, inwieweit der Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben für Privatentnahmen und für die Tilgung von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Wohnteil stehen, zwischen Abschlußzeitpunkt und Veranlagungszeitpunkt verbraucht wurde.

(5) Laufende Betriebseinnahmen sind in der Zeit vom Ende des letzten Wirtschaftsjahrs bis zum 31. Dezember anfallende Erlöse, insbesondere

  1. aus dem Verkauf von Feldfrüchten aller Art, von Erzeugnissen des Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft und sonstiger Anpflanzungen,

  2. aus dem Verkauf von Tieren, soweit diese als umlaufende Betriebsmittel anzusehen sind. Für die Zurechnung der Tierbestände zu den stehenden oder umlaufenden Betriebsmitteln ist deren Zweckbestimmung maßgebend. Mastvieh gehört danach zu den umlaufenden Betriebsmitteln, Milchkühe dagegen zu den stehenden Betriebsmitteln (,BStBl III S. 447),

  3. aus dem Verkauf der Erzeugnisse der Viehhaltung,

  4. aus sonstigen laufenden Betriebseinnahmen, wie z. B. Zahlungen für Leergut, Unkostenerstattung und dgl. und

  5. aus dem Verkauf eines Überbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln.

(6) Laufende Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die für die Unterhaltung des Betriebs und damit auch für die Instandhaltung des betrieblichen Anlagevermögens gemacht werden müssen.

(7) Zu den laufenden Betriebseinnahmen und den laufenden Betriebsausgaben gehören nicht Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang

  1. mit dem Erwerb und der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund und Boden, Gebäude, Maschinen,

  2. mit Jagd und Wassernutzungen,

  3. mit Altenteilen und Renten und

  4. mit Mieten, Pachten und Schuldzinsen.

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1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind, oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden.