VStR 78. (Zu § 117a BewG)

Zu § 117a BewG

78. Ansatz des inländischen Betriebsvermögens

(1) 1Nach § 117a Abs. 1 BewG bleibt Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt und das insgesamt positiv ist, bis zum Betrag von 500 000 DM bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Ansatz. 2Der übersteigende Betrag ist mit 75 v. H. anzusetzen. 3Abweichend hiervon ist bei Handelsschiffsvermögen im Sinne von § 117a Abs. 2 BewG, wenn sein Wert insgesamt positiv ist, der übersteigende Betrag nur mit 50 v. H. zu berücksichtigen. 4Soweit beim allgemeinen Betriebsvermögen ein Teil des Freibetrags von 500 000 DM nicht verbraucht ist, ist er beim Handelsschiffsvermögen zu berücksichtigen. 5Die Steuervergünstigung erhalten alle natürlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG) und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit ihnen insgesamt positives Betriebsvermögen zuzurechnen ist. 6Dies gilt nach § 121 Abs. 3 BewG auch für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 VStG sowie für erweitert beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 3 AStG.

(2) 1Maßgebend ist das Betriebsvermögen, für das nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festzustellen ist. 2Nicht begünstigt ist deshalb das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und für die ein Einheitswert nicht festzustellen ist. 3Begünstigt ist auch das der Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen (§ 96 BewG). 4Sind nach § 26 BewG Grundstücke oder Grundstücksanteile des Ehegatten in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs des anderen Ehegatten einbezogen worden, gehören sie ausschließlich zum begünstigten Betriebsvermögen des Betriebsinhabers; dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten ist in diesem Fall kein Betriebsvermögen im Sinne des § 117a Abs. 3 BewG zuzurechnen. 5Zum begünstigten Betriebsvermögen rechnen auch Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder anderen Gesellschaften, z. B. atypische stille Gesellschaften, Partenreedereien. 6Für die Abgrenzung des begünstigten Handelsschiffsvermögens gelten die ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend (vgl. ,BStBl I S. 261). 7Zur Ermittlung des begünstigten Handelsschiffsvermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. [1] 8Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das inländische Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG maßgebend. 9Bei erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist neben dem inländischen Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG das im erweiterten Inlandsvermögen enthaltene Vermögen einer ausländischen Zwischengesellschaft maßgebend. 10Dieses Vermögen der ausländischen Zwischengesellschaft wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt und ist in seiner Gesamtheit Betriebsvermögen (vgl. Tz. 5.2.1 des ,BStBl I S. 442).

(3) 1Bei Zusammenveranlagung erhält jedes Mitglied der Veranlagungsgemeinschaft für sein ihm zugerechnetes Betriebsvermögen, soweit dieses insgesamt positiv ist, den Freibetrag bis zur Höhe von 500 000 DM (§ 117a Abs. 3 BewG). 2Ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags ist nicht auf andere Mitglieder der Veranlagungsgemeinschaft übertragbar. 3Für das den Freibetrag übersteigende Betriebsvermögen gilt § 117a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BewG. 4Wird einem Steuerpflichtigen sowohl positives als auch negatives Betriebsvermögen zugerechnet, ist die Vergünstigung auf das nach Saldierung verbleibende positive Betriebsvermögen begrenzt.

Beispiel:

Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 770 000 DM. Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:


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Art
Ehemann
DM
Ehefrau
DM
Kind
DM
Gesamt
DM
 
 
 
 
 
Einzelunternehmen
200 000
200 000
Beteiligung an Personengesellschaft I
550 000
150 000
50 000
750 000
Beteiligung an Personengesellschaft II
-60 000
-60 000
-60 000
-180 000
Summe
690 000
90 000
-10 000
770 000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-500 000
-90 000
0
-590 000
verbleibendes Betriebsvermögen
190 000
0
-10 000
180 000
anzusetzendes Betriebsvermögen (75 v. H.)
142 500
0
-10 000
132 500

(4) 1Ist allgemeines Betriebsvermögen und Handelsschiffsvermögen vorhanden, wird der anteilige Freibetrag für jeden Betriebsvermögensteil gesondert berechnet. 2Das begünstigte Handelsschiffsvermögen ist nicht um Gesellschafterdarlehen, die zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Handelsschiffes bestimmt sind, zu mindern.

Beispiel:

Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 1 380 000 DM. Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:


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Art
Ehemann
DM
Ehefrau
DM
Gesamt
DM
Einzelunternehmen
-220 000
-220 000
Beteiligung an Personengesellschaft
900 000
300 000
1 200 000
Beteiligung an Partenreederei
350 000
250 000
600 000
Beteiligung an Partenreederei II
-200 000
-200 000
Summe
830 000
550 000
1 380 000
davon
inländisches steuerpflichtiges Betriebsvermögen (ohne Handelsschiffsvermögen)
680 000
300 000
980 000
-500 000
-300 000
-800 000
verbleibendes Betriebsvermögen
180 000
0
180 000
anzusetzendes Betriebsvermögen (ohne Handelsschiffsvermögen) (75 v. H.)
135 000
0
135 000
Begünstigtes Handelsschiffsvermögen
150 000
250 000
400 000
nicht verbrauchter Teil des Freibetrags von 500 000 DM
0
-200 000
-200 000
verbleibendes Handelsschiffsvermögen
150 000
50 000
200 000
anzusetzendes Handelsschiffsvermögen (50 v. H.)
75 000
25 000
100 000
Betriebsvermögen insgesamt
210 000
25 000
235 000

(5) Berechnungsgrundlage für das begünstigte Handelsschiffsvermögen ist höchstens das gesamte Betriebsvermögen nach Kürzung um den Freibetrag.

Beispiel:
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DM
Anderes Betriebsvermögen
-
600 000
 
 
 
Handelsschiffsvermögen
+
1 500 000
 
 
 
Betriebsvermögen insgesamt
900 000
 
 
 
Freibetrag nach § 117a Abs. 1
Satz 1 BewG
- 500 000
- 500 000
verbleibendes Betriebsvermögen
400 000
 
 
 
anzusetzendes Betriebsvermögen (50 v. H.)
200 000

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Schulden und Lasten, die nicht eindeutig dem Handelsschiffsvermögen zugerechnet werden können, werden beim allgemeinen BV berücksichtigt. Eine Aufteilung findet nicht statt, Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 117a BewG A Nr. 1).