VStR 72. (Zu § 111 BewG)

Zu § 111 BewG

72. Ansprüche nach den Kriegsfolgengesetzen und anderen Gesetzen

(1) 1Ansprüche nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1325), Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom (BGBl. I S. 906) und Ansprüche nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1311), werden zur Vermögensteuer nicht herangezogen, soweit sie für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug gewährt werden (§ 111 Nr. 6 BewG). 2Aus Billigkeitsgründen kann auf Antrag im Einzelfall davon abgesehen werden, auch Ansprüche, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schäden am Eigentum, am Vermögen oder wegen Schäden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen bestehen, zur Vermögensteuer heranzuziehen.

(2) Ansprüche nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch Gesetz vom (BGBl.I S. 2770) geändert worden ist, bleiben nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in vollem Umfang außer Ansatz.

(3) 1Außer Ansatz bleiben nur die unmittelbaren Ansprüche. 2Dagegen gehört das, was zur Erfüllung der Ansprüche geleistet worden ist, zum sonstigen Vermögen.

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MAAAA-59280