VStR 66. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

66. Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

1Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln am Ende des Wirtschaftsjahrs ist dem Gesamtvermögen des Betriebsinhabers auch dann zuzurechnen, wenn dieser den Betrieb in der Zeit zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahrs und dem Veranlagungszeitpunkt erworben hat. 2Hat der Pächter nach dem Pachtvertrag dem Eigentümer die Kosten für die Bestellung der bei Pachtbeginn vorhandenen stehenden Ernte zu erstatten und dafür seinerseits einen Anspruch auf Erstattung der Bestellungskosten für die beim Pachtschluß stehende Ernte, ist dieser Erstattungsanspruch während des Bestehens der Pacht nicht beim sonstigen Vermögen zu erfassen. 3Hat der Pächter ein ordnungsgemäß bestelltes Pachtgut zurückzugeben, ohne daß er Ersatz für die Bestellungskosten verlangen kann, darf er diese Verpflichtung nicht als Schuld beim Gesamtvermögen abziehen.

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MAAAA-59280