Zu § 110 BewG
64. Erfindungen und Urheberrechte
(1) 1Erfindungen und Urheberrechte bleiben beim Erfinder und Urheber steuerfrei. 2Dies gilt auch für den Ehegatten und die Kinder, wenn die Erfindungen und Urheberrechte im Erbwege auf diese übergegangen sind. 3Bei anderen Personen gehören Erfindungen und Urheberrechte unabhängig von der Art des Erwerbs zum sonstigen Vermögen. 4Gleiches gilt für die Originale urheberrechtlich geschützter Werke. 5Wegen der Vergünstigungen für Kunstgegenstände vgl. Abschnitt 69.
(2) 1Erfindungen und Urheberrechte, die nach Absatz 1 zum sonstigen Vermögen gehören und in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, werden, wenn keine anderen geeigneten Unterlagen über ihren Wert zur Verfügung stehen, in der Weise bewertet, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird (,BStBl III S. 348). 2Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 3Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 4Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 5Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 6Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 7Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v. H. und einem Risikozuschlag von 50 v. H. ausgegangen wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v. H. beträgt. 8Die dem Abzinsungssatz von 12 v. H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen
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Laufzeit in Jahren | Vervielfacher | Laufzeit in Jahren | Vervielfacher |
1 | 0,89 | 11 | 5,94 |
2 | 1,69 | 12 | 6,19 |
3 | 2,40 | 13 | 6,42 |
4 | 3,04 | 14 | 6,63 |
5 | 3,60 | 15 | 6,81 |
6 | 4,11 | 16 | 6,97 |
7 | 4,56 | 17 | 7,12 |
8 | 4,97 | 18 | 7,25 |
9 | 5,33 | 19 | 7,37 |
10 | 5,65 | 20 | 7,47 |
9Wegen weiterer Einzelheiten zur Bewertung von Erfindungen, Warenzeichen und technischem Spezialwissen (Know-how) vgl. die (BStBl II S. 369 und 373), vom (BStBl II S. 484), vom (BStBl II S. 636) und vom (BStBl 1989 II S. 82).
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MAAAA-59280