VStR 61. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

61. Einlage des typischen stillen Gesellschafters

(1) 1Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG. 2Sie ist grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. 3Ist die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen und liegt der Durchschnittsertrag über 9 v. H., ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung von 9 v. H. zu erhöhen. 4Bei einem Durchschnittsertrag unter 3 v. H. der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen 3 v. H. und dem Durchschnittsertrag zu mindern. 5Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der 3 letzten Jahre vor dem Bewertungsstichtag herzuleiten. 6Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht. 7Die Kündbarkeit ist für längere Zeit ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsverhältnis am maßgebenden Veranlagungsstichtag noch mehr als 5 Jahre währen wird.

Beispiel:
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Nennwert der Einlage
40 000 DM
 
 
 
 
Durchschnittsertrag
7 000 DM
 
 
 
 
"Verzinsung" der Einlage
7 000 DM
 =
17,5 v. H.
40 000 DM
 
 
 
 
Wert der stillen Beteiligung:
 
 
 
 
100 v. H. + 5 x (17,5 v. H. - 9 v. H.) =
142,5 v. H.
 
 
 
 
Bezogen auf den Nennwert der Einlage von 40 000 DM =
57 000 DM

(2) Ist der typische stille Gesellschafter sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Handelsgewerbes beteiligt und ist seine Vermögenseinlage durch in der Vergangenheit angefallene Verluste gemindert, ist der Wert der Einlage mit dem um die Verluste geminderten Nennwert anzusetzen; bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags ist jedoch der Nennwert der Einlage als Bezugsgröße zugrunde zu legen.

(3) Der Wert eines partiarischen (gewinnabhängigen) Darlehens ist nach den Absätzen 1 und 2 zu ermitteln.

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MAAAA-59280