Zu § 109 BewG [1]
54. Kapitalforderungen und Schulden sowie sonstige Abzüge
(1) 1Zu den Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden gehören alle auf Geld gerichteten Forderungen, darunter auch Darlehensforderungen und -schulden nach § 7c EStG a. F. oder den §§ 16 und 17 BerlinFG. 2Sie sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen mit dem Wert nach § 12 BewG zu bewerten, vgl. Abschnitte 17 und 18. [2] 3Die Umsatzsteuer kann, soweit die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, bei der Bewertung von Kundenforderungen wertmindernd berücksichtigt werden.
(2) 1Forderungen und Schulden, deren Leistung entweder in ausländischer Währung ausbedungen ist oder wahlweise in deutscher oder ausländischer Währung erfüllt werden kann, sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen nach dem Umrechnungskurs vom Stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. 2Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Umrechnungskurse wird jeweils auf den 31. Dezember eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(3) Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen richtet sich die Behandlung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus Direktversicherungsverträgen nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 135).
(4) Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind abweichend von Abschnitt 20 Abs. 7 Satz 1 auch aufschiebend bedingte Rentenverpflichtungen zu berücksichtigen.
Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, daß der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente zwar aufschiebend bedingt, aber nach § 98a Satz 2 BewG zu berücksichtigen.
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Alter des Ehemanns | 58 Jahre | (Vervielfältiger
10,987) |
Alter der Ehefrau | 50 Jahre | (Vervielfältiger
14,316) |
Rentenanspruch des Ehemannes | 20 000 DM | |
Rentenanspruch der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes | 15 000 DM | |
Es ist zu rechnen: | ||
a) Ehemann 20 000 DM x 10,987 = | 219 740 DM | |
b) Ehefrau 15 000 DM x (14,316 - 10,987 =) 3,329 = | 49 935 DM | |
Kapitalwert | 269 675
DM |
Ein freiberuflich Tätiger erwirbt eine Praxis auf Rentenbasis. Zur Vermeidung von Anlaufschwierigkeiten ist vereinbart, daß die Rentenzahlungen erst nach vier Jahren (ab dem Bewertungsstichtag) einsetzen sollen.
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Alter des Veräußerers am Bewertungsstichtag | 64 Jahre |
Vervielfältiger nach Anlage 9 zum BewG | 9,313 |
Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG für vier
Jahre | 3,602 |
Jahreswert der Rentenverpflichtung | 120 000 DM |
120 000 x (9,313 - 3,602 =) 5,711 = Kapitalwert | 685 320
DM |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.
2Forderungen/Schulden sind – sofern sie unverzinslich, hoch oder niedrig verzinslich sind, abzuzinsen bzw. über dem Nennwert anzusetzen. Wegen der Berechnung im einzelnen vgl. gleichlautende Erl. vom (BStBl I 775).