Zu § 109 BewG [1]
53. Vorratsvermögen
1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist das Vorratsvermögen mit dem Teilwert zu bewerten. 2Dieser deckt sich in der Regel mit den Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten für Wirtschaftsgüter gleicher Art und Güte am Bewertungsstichtag. 3Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind die Wiederbeschaffungskosten regelmäßig aus den Tagespreisen vomStichtag abzuleiten. 4Der Teilwert für Erzeugnisbestände ist entsprechend R 33 EStR zu ermitteln.
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MAAAA-59280
1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.