VStR 51. (Zu § 109 BewG)
Zu § 109 BewG [1]
51. Bodenschätze
Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Bodenschätze mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie im Anlageverzeichnis gesondert ausgewiesen sind.
Fundstelle(n):
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MAAAA-59280
1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.