Zu § 109 BewG [1]
50. Abnutzbares Anlagevermögen
1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, ausgenommen Betriebsgrundstücke, mit den ertragsteuerlichen Werten anzusetzen, die insbesondere in einem Anlageverzeichnis ausgewiesen sind. [2] 2Der ertragsteuerliche Wert gilt auch bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Zuschüsse oder Zulagen wie auch bei der Übertragung von stillen Reserven. 3Vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nicht zu bewerten.
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