Zu § 109 BewG [1]
48. Bewertungsgrundsätze bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen [2]
Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen:
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);
andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität), vgl. Abschnitte 50 und 51;
Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;
notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;
notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;
Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16;
Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;
Vorratsvermögen mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 53;
Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Wert nach § 12 BewG, vgl. Abschnitt 54;
Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach Abschn. 61;
Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, vgl. Abschnitt 54 Abs. 4;
Pensionsverpflichtungen mit dem Wert nach § 104 BewG, vgl. Abschnitt 44;
Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert; [3]
ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag;
ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;
alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.
2Wegen des Fehlens von Steuerbilanzwerten bei diesen Stpfl. sind die WG, für die keine besonderen Bewertungsmaßstäbe vorgegeben sind, mit dem Teilwert zu bewerten. Für die Bewertung von Forderungen und Schulden sind die allgemeinen Anweisungen der Abschn. 17 bis 21 maßgebend.
3Vgl. auch Abschn. 42 Abs. 9 und Abschn. 62.