VStR 30. (Zu § 97 BewG)

Zu § 97 BewG

30. Betriebsvermögen von Personengesellschaften

(1) 1Einen Gewerbebetrieb bilden alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. [1] 2Dabei ist die für die Einkommensteuer getroffene Entscheidung, ob eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG vorliegt, zu übernehmen. 3Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Entstehung oder Beendigung der Gesellschaft wie auch für die Frage, wer als Gesellschafter (Mitunternehmer) anzusehen ist.

(2) 1Fällt eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht unter § 15 Abs. 3 EStG, sind ihre Wirtschaftsgüter sowie Schulden und sonstigen Abzüge den einzelnen Vermögensarten zuzuordnen, zu denen sie auch sonst gehören würden. 2Das Gesellschaftsvermögen ist in diesem Fall nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO gesondert festzustellen und den Gesellschaftern zuzurechnen (vgl. Abschnitt 1). [2]

(3) 1Entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung sind in den Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen:

  1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,

  2. die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen,

  3. dieWirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II).

2Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG). [3]

(3a) [4] 1Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft gleichen sich im Ergebnis aus, weil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Schuld eine entsprechende zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung gegenübersteht. 2Dagegen steht Forderungen der Personengesellschaft an die Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen sind, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber. 3Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft sind Forderungen nicht anzusetzen, soweit es sichnicht um Forderungen aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen handelt (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG); als kurzfristig ist ein Zeitraum von weniger als einem Jahr anzusehen. 4Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens oder des Gesamtvermögens des Gesellschafters kann die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. 5Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft vgl. Abschnitt 32.

(4) 1Das einem Mitunternehmer gehörende Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dient, ist nicht Grundvermögen des Mitunternehmers, sondern gehört als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. 2Dies gilt auch für Grundbesitz des Ehegatten eines Mitunternehmers, der mit diesem nach § 14 VStG zusammen veranlagt wird (§ 26 BewG). 3Im übrigen wird auf Abschnitt 36 verwiesen. 4Umbauaufwendungen einer Personengesellschaft auf einem vom Gesellschafter gepachteten Grundstück sind grundsätzlich im Einheitswert dieses Grundstücks erfaßt, wenn das Grundstück als Betriebsgrundstück der Gesellschaft zu behandeln ist. 5Ein gesonderter Ansatz beim Einheitswert des Betriebsvermögens ist nur erforderlich, wenn Scheinbestandteile (§ 95 BGB) eingefügt wurden. 6Entsprechendes gilt für Aufwendungen der Personengesellschaft zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eines Gesellschafters. [5]

(5) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die mehrstöckige Personengesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Fundstelle(n):
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MAAAA-59280

1Die ertragsteuerliche Entscheidung ist — auch wenn sie unzutreffend ist — verbindlich. Die Rechtsform (Personengesellschaft oder ähnliche Gesellschaft) oder die gewerbesteuerliche Behandlung sind unbeachtlich.

2Wie bei einem Einzelgewerbebetrieb gilt die Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz(en) und Vermögensaufstellung. Maßgebend ist die steuerliche Gesamtbilanz (einschl. Sonder- und Ergänzungsbilanzen).
Der Gesellschaft gehörende WG, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (z. B. die Luxusyacht), können nicht in den EW BV einbezogen werden. Der Wert dieser WG ist nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO gesondert festzustellen und auf die Gesellschafter zu verteilen.

3Auch für geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der KG, für die bisher keine Einheitswerte festgestellt worden sind, werden ab 1993 EW BV festgestellt, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

4Der 1995 eingefügte Abs. 3a ist durch die Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 durch Art. 14 StMBG erforderlich geworden und gilt auch schon für die Stichtage und (Erl. FinMin NW , S 3220 — 12 — V A 4).

5Wie bei einem Einzelgewerbebetrieb sind nur die WG, die nicht im Grundstückseinheitswert enthalten sind, im EW BV gesondert zu erfassen.
Gebäude der Gesellschaft auf fremdem Grund und Boden des Gesellschafters dürften regelmäßig zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt sein und nur selten vorkommen. Dies gilt regelmäßig auch für in der Steuerbilanz aktivierte Mieterein- und -umbauten.
Gehören zum SonderBV einer beteiligten Kapitalgesellschaft Schachtelbeteiligungen, ist die Anwendung des § 102 BewG insoweit möglich.