VStR 3. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

3. Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

(1) 1Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. ,BStBl II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Stichtag (,BStBl II S. 490). 2Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in einer Liste zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. [1]

(2) Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG [2] nicht besteht, sind anzusetzen,

  1. soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und

  2. soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. [3] Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. Eine Tabelle mit der nach der jeweiligen Zinsausstattung üblichen Kursnotierung vom Stichtag wird vom Bundesministerium der Finanzen zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten (,BStBl 1983 II S. 166).

(3) 1Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. 2Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die am Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen. 3Käufe nach dem Stichtag bleiben grundsätzlich außer Betracht (,BStBl II S. 280, vom , BStBl 1980 II S. 234, und vom , BStBl 1989 II S. 80). [4] 4Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil [5] ist (,BStBl II S. 591). 5Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile herangezogen werden (,BStBl 1993 II S. 266). 6Telefonkurse im Bankverkehr, denen nicht lediglich geringfügige Verkäufe ohne echten Aussagewert zugrunde liegen, sind grundsätzlich für die Wertableitung geeignet. 7Es können jedoch nur Kurse und Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind (,BStBl 1967 III S. 82 , vom , BStBl II S. 395, vom , BStBl II S. 626, und vom , BStBl 1981 II S. 353). [6] 8Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter auszuscheiden. 9Soweit der Zuschlag betragsmäßig nicht feststeht, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 zu berechnen. [7] 10Im übrigen gelten für die Ermittlung des gemeinen Werts die Anweisungen in den Abschnitten 4 bis 16. 11Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt,dieser maßgebend. 12Läßt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten.

(3a) 1Bei jungen Aktien und Vorzugsaktien, die nicht an der Börse eingeführt sind, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten; entsprechend ist der gemeine Wert nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. 2Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen (,BStBl II S. 394). [8]

(4) 1Besitzt ein Steuerpflichtiger mehr als 25 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist ein Paketzuschlag zu machen, wenn der gemeine Wert seiner Beteiligung höher ist als der Wert, der sich insgesamt nach den Absätzen 1 bis 3 für die Anteile ergibt. 2Ein Paketzuschlag kommt nur in Betracht, wenn der Wert der Anteile nach § 11 Abs. 1 BewG durch den Kurswert bestimmt oder der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG aus Verkäufen abgeleitet ist und bei den Verkäufen ein Preis erzielt wurde, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt (,BStBl 1981 II S. 351). 3Bei der Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige mehr als 25 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist von einem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene ,BStBl 1971 II S. 89). 4Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung vorliegt, sind neben den Anteilen, die dem Steuerpflichtigen selbst gehören, auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschafterrechte ganz oder teilweise vorbehalten ist. [9] 5Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür konkrete Umstände vorliegen. 6Es müssen demnach zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen gegeben sein, die für das Vorliegen einer engen Wirtschaftsgemeinschaft sprechen. 7Eine enge Wirtschaftsgemeinschaft ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft gehören zum Gesamtgut der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten.

  2. Ein Ehegatte hat dem anderen Ehegatten unwiderrufliche Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilt oder sich zivilrechtlich verpflichtet, sein Stimmrecht stets im Einklang mit dem Stimmrecht des anderen Ehegatten auszuüben.

  3. Die Anteile der Ehegatten wurden bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zusammengerechnet.

  4. Die Ehegatten können ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft nur gemeinschaftlich veräußern.

8Folgende Umstände reichen dagegen für eine Zusammenrechnung der Ehegattenanteile nicht aus (vgl. ,BStBl 1986 II S. 362, und vom , BStBl II S. 493):

  1. Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft,

  2. Herkunft der Mittel für die Beteiligung eines Ehegatten an der Kapitalgesellschaft vom anderen Ehegatten,

  3. "Gepräge" der Kapitalgesellschaft durch den Ehegatten, d. h. nur der Ehegatte führt die Geschäfte und nur er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse,

  4. Erbeinsetzung des Ehegatten durch den anderen Ehegatten als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung des anderen Ehegatten durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.

9Die Grundsätze über die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen gelten für die Zusammenrechnung von Anteilen der Eltern und ihrer Kinder entsprechend. 10Als Paketzuschlag wird, wenn sich der gemeine Wert der Beteiligung nicht aus Verkäufen von Paketen ableiten läßt, je nach dem Umfang der zu bewertenden Beteiligung im allgemeinen ein Zuschlag bis zu 25 v. H. in Betracht kommen.

(5) Wertpapiere, die noch der Wertpapierbereinigung unterliegen und am Stichtag noch nicht bereinigt sind, bleiben außer Ansatz.

(6) Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH gehören nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom (BGBl. I S. 403, BStBl I S. 204), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1849, BStBl I S. 479) geändert worden ist, weder zum Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen, solange die Gesellschaft von der Vermögensteuer befreit ist (vgl. dazu Abschnitt 100).

(7) Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 KAGG i. d. F. der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 127, BStBl I S. 187, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2911, geändert worden ist) ausgegeben worden sind, und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1 AuslInvestmG vom , BGBl. I S. 986, BStBl I S. 435, das zuletzt durch Artikel 4 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom , BGBl. I S. 1749, BStBl I S. 586, geändert worden ist) sind nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Wertpapiere : BStBl 93 I Sondernummer 1.

2Dies gilt auch für die Bewertung von Anteilen, die zu einem BV gehören.
Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in den neuen Bundesländern sind zu bewerten, wenn sie nicht nach § 136 Nr. 4 Buchst. d BewG befreit sind. Dies sind nur die Anteile an Gesellschaften, die ihren Sitz vor dem im Beitrittsgebiet hatten. An der früher vertretenen Auffassung, die Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Beitrittsgebiet seien immer befreit, ist nicht festgehalten worden.

3Forderungsrechte, die zu einem BV gehören, sind bei Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen.

4Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen, die nach dem Stichtag abgschlossen worden sind, ist ausnahmsweise möglich, wenn der formelle Vertragsabschluß nur kurz nach dem Stichtag liegt und die Einigung über den Kaufpreis bereits vor dem Stichtag herbeigeführt war bzw. bereits ein Preisrahmen festgelegt war, so daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird ( BStBl 89 II 80).

5Ein Zwerganteil dürfte entsprechend den Regelungen in Abschn. 9 anzunehmen sein bei einer AG unter 5 %, bei einer GmbH unter 10 %.

6Bei der Bildung des Kaufpreises müssen alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebots und der Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Vermögen und die Ertragsaussichten gehören, berücksichtigt werden.
Der Verkauf von Anteilen an ein branchenfremdes Unternehmen ist nicht ungewöhnlich ( BStBl II 618); ungewöhnlich sind dagegen Verkäufe, wenn lediglich eine Neuordnung des Unternehmens beabsichtigt wird ( BStBl 81 II 353). Der Verkauf von Aktien an ein Bankenkonsortium mit dem Ziel der Börseneinführung ist nicht ungewöhnlich ( BStBl II 591), die Ausgabe neuer GmbH-Anteile an einen Dritten kann ebenfalls für eine Ableitung des gemeinen Werts herangezogen werden ( BStBl 93 II 266).
Ein im Kursblatt einer Börse mit dem Zusatz "G" ausgewiesener Kurs ist grundsätzlich für eine Ableitung geeignet, dies gilt aber nicht, wenn ihm kein Kaufangebot innerhalb der Dreißig-Tage-Frist des § 11 Abs. 2 BewG zugrundeliegt ( BStBl II 490).

7Bei Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen von Mehrheitsbeteiligungen sind Abschläge vorzunehmen ( BStBl II 618), analog Abs. 4 höchstens 20 %.

8In der Vergangenheit ergaben sich folgende Zu-/Abschläge (Erl. FinMin NW , S 3263 54 - V A 4):
Stichtag:        Zuschlag auf Kurs der Vorzugsaktie         Abschlag vom Kurs der Stammaktie
                               10 %                                                     20 %
                               15 %                                                     25 %
                               20 %                                                     30 %
                               20 %                                                     30 %
                               24 %                                                     28 %
Aufgrund eines Einzelnachweises sind Abweichungen möglich.

9Gilt z. B. bei Treuhandverhältnissen oder für den Fall, daß mehrere (Minderheits-)Beteiligungen zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören und die Gesellschaftsrechte aller Beteiligungen von dem Geschäftsführer ausgeübt werden (BB 60, S. 931).