VStR 27. (Zu § 95 BewG)

Zu § 95 BewG

27. Umfang des Betriebsvermögens

(1) Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

(2) 1Die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung führt regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. 2Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere [1] durchbrochen bei

  1. Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4 BewG),

  2. Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Abschnitt 29 Abs. 3),

  3. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG, vgl. Abschnitt 36), [2]

  4. Wirtschaftsgütern, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören (Abschnitt 38),

  5. Schachtelbeteiligungen, die nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb gehören (Abschnitt 39), [3]

  6. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG, vgl. Abschnitte 41 und 43), [4]

  7. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstiger Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 9),

  8. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG, vgl. Abschnitt 41 Abs. 4),

  9. Bilanzposten im Sinne des § 137 BewG (vgl. Abschnitt 86).

(3) 1Den sich aus der Gewinnermittlungsart ergebenden Konsequenzen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- oder Privatvermögen ist auch bei der Einheitswertermittlung zu folgen. 2Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). 3Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50v. H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 4Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. R 13 Abs. 16 EStR, R 16 Abs. 6 EStR). [5]

(4) 1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören zum Betriebsvermögen solche Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, z. B. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche aus betrieblichen Steuern. 2Bargeld und Bankguthaben, die aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten herrühren, sind beim Betriebsvermögen zu erfassen, soweit nicht über die Beträge nachweisbar vor dem Bewertungsstichtag für private Ausgaben verfügt worden ist (,BStBl II S. 682, und vom , BStBl 1992 II S. 343). 3Für die Aufteilung von gemischten Kontokorrentkonten gelten die Grundsätze des (BStBl I S. 930).

(5) 1Bei freiberuflich Tätigen sind Honoraransprüche, die am Bewertungsstichtag entstanden sind, als Forderung zu erfassen. 2Sie sind in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die zu erbringenden Leistungen vollendet sind. 3Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht (,BStBl III S. 297). 4Zum Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Arztes gehören auch solche Forderungen an eine kassenärztliche Vereinigung, die aus der Behandlung von Kassenpatienten des IV. Jahresquartals herrühren, gleichgültig, ob die jeweilige Einzelbehandlung am 31. Dezember abgeschlossen war oder nicht (,BStBl III S. 438).

(6) 1Soweit Erfindungen und Urheberrechte nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG sowie Kunstgegenstände und Handschriften nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG nicht zum sonstigen Vermögen gehören, sind sie auch nicht beim Betriebsvermögen zu erfassen. 2Eine Ausnahme bilden Kunstgegenstände und Handschriften, die zur Veräußerung bestimmt sind (§ 101 Nr. 2 und 4 BewG).

Fundstelle(n):
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MAAAA-59280

1Die folgende Aufzählung ist zwar nicht abschließend, es kommen jedoch nur Ausnahmen von der Bestandsidentität in Betracht, die im BewG selbst oder anderen Gesetzen vorgesehen sind.
Im Ergebnis ist der Umfang der zum BV gehörenden WG durch § 95 BewG abschließend festgelegt. Die Steuerbilanz hat die Funktion bzw. Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. WG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zum BV gehören, können auch nicht in den EW BV einbezogen werden. Dies gilt sowohl für die positiven WG (z. B. Firmenwerte oder Brennrechte) als auch für Schulden und Abzüge (z. B. die Betriebslast nach den BewR-ÖVU oder eine Überlast aus dem Denkmalschutz), vgl. Abschn 81a.
Der Rahmen der zum BV gehörenden WG wird nur bezüglich der Betriebsgrundstücke, der Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen und der Ausgleichsposten im Fall der Organschaft erweitert.
Dem Ehegatten des Betriebsinhabers gehörende betrieblich genutzte WG können nicht mehr in den EW BV einbezogen werden, Ausnahme sind Betriebsgrundstücke, aber nicht Schulden.

2Bestandteile oder Zubehör von Grundstücken, die bereits im EW des Grundstücks erfaßt sind, werden nach Abschn. 36 Abs. 5 nicht als bewegliche WG erfaßt, sondern ausgesondert.

3Wegen der von der ESt abweichenden Behandlung der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen zum Ende des Wj. vgl. Abschn. 39 Abs. 2 Satz 8.
Durchbrechung der Bestandsindentität auch hinsichtlich der Frage, welche mit der Schachtel zusammenhängenden Schulden abzuziehen sind, vgl. Abschn. 41 Abs. 8.

4Dies gilt insbesondere für die Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind.

5Im Ergebnis gehören in diesen Fällen alle die WG zum BV, die zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (auch über die AfA) führen.
Neben dem Anlagevermögen kommen insbesondere Forderungen oder Schulden in Betracht. Diese müssen am Bewertungsstichtag bereits entstanden sein. Da die §§ 4-8 BewG nicht anzuwenden sind, können auch aufschiebend bedingte Ansprüche oder Schulden zu erfassen sein. Rechnungsabgrenzungsposten oder Rückstellungen kommen dagegen nicht in Betracht. Sie sind typische Merkmale einer Buchführung, die in den vorliegenden Fällen der Einnahmen-Überschuß-Rechnung nicht gegeben ist.
Agio- und Disagiobeträge sind wie folgt zu behandeln: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG: Übernahme der Bilanzposten Nichtbilanzierende und Freiberufler: Kein Ansatz.