VStR 25. (Zu § 95 BewG)

Zu § 95 BewG

25. Vermögensaufstellung

1Für die Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs ist zum Bewertungsstichtag eine besondere Aufstellung (Vermögensaufstellung) zu fertigen (§ 28 BewG). 2Dasselbe gilt für das einem freien Beruf dienende Vermögen (§ 96 BewG).

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MAAAA-59280