VStR 22. (Zu §§ 21-24a BewG)

Zu §§ 21-24a BewG

22. Hauptfeststellung, Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens

(1) 1Ein Einheitswert braucht nicht festgestellt zu werden, wenn eine gesetzliche Befreiung von der Vermögensteuer und Gewerbesteuer gegeben ist oder wenn für den Betrieb mit einem Gewerbekapital im Sinne des § 12 GewStG von weniger als 120 000 DM (Freibetrag nach § 13 Abs. 1 GewStG) zu rechnen ist. 2Dies gilt auch für freiberuflich Tätige im Sinne des § 18 EStG mit einem Betriebsvermögen von nicht mehr als 500 000 DM. 3Ein Einheitswert ist gleichwohl festzustellen, wenn er für die Feststellung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften benötigt wird (vgl. Abschnitt 4 Abs. 1 Satz 2). [1]

(2) 1Ist auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ein Einheitswert nach Absatz 1 nicht festgestellt worden, wird aber für einen späteren Fortschreibungszeitpunkt eine Feststellung erforderlich, ist zunächst die unterbliebene Hauptfeststellung nachzuholen. 2Eine Hauptfeststellung ist auch zulässig, wenn die Feststellungsfrist für den Hauptfeststellungszeitpunkt bereits abgelaufen ist; die Hauptfeststellung wirkt dann erst von dem Kalenderjahr an, für das die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 21 Abs. 3 BewG). 3Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO).

(3) 1Eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts ist vom Finanzamt durchzuführen, wenn ihm bekannt wird, daß die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Sie ist zulässig, solange die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 181 AO). 3Eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts zugunsten des Steuerpflichtigen ist nicht von einem Antrag abhängig.

(4) 1Wird ein Betrieb veräußert, ist in der Regel anzunehmen, daß der bisherige Betrieb wegfällt und der Erwerber einen neuen Betrieb eröffnet (vgl. § 2 Abs. 5 GewStG). 2Für den Erwerber ist eine Nachfeststellung vorzunehmen. 3Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist auf Antrag eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Satz 3 (1995 eingefügt) gilt auch schon für die Stichtage und