VStR 20. (Zu §§ 13-16 BewG)

Zu §§ 13-16 BewG

20. Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechten; Allgemeines

(1) 1Der Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Bewertungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung (,BStBl 1970 II S. 196). 2Bei der Ermittlung des Kapitalwerts können später eintretende Umstände nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bewertungsstichtag bereits voraussehbar waren (,BStBl 1961 III S. 18).

(2) 1Bei Nutzungen oder Leistungen, deren Jahreswert ungewiß ist oder schwankt, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. 2Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Stichtag eingetreten sind.

(3) 1Der Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Nutzung oder Leistung wird nach Anlage 9a zum BewG als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise errechnet. 2Der Vervielfältiger in Anlage 9a zum BewG ist deshalb unabhängig davon anzusetzen, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden.

Beispiel:

Der Empfänger einer Zeitrente kann am Bewertungsstichtag Zahlungen von jährlich 6 000 DM über einen Zeitraum von 10 Jahren beanspruchen. Unabhängig davon, ob die Zahlungen in vorschüssiger oder nachschüssiger Zahlungsweise, jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich geleistet werden, ist der Kapitalwert wie folgt zu berechnen:


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6 000 DM x 7,745 = 46 470 DM.

3Beträgt am Bewertungsstichtag die Restlaufzeit der Rente nicht volle Jahre, ist zwischen dem Vervielfältiger für die vollen Jahre der Restlaufzeit und dem nächsthöheren Vervielfältiger für volle Jahre linear zu interpolieren. [1]

(4) Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (Leibrente) wird nach Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG errechnet.

(5) 1Bei sog. Höchstzeitrenten (abgekürzten Leibrenten) ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert durch den Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt, wenn neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG). 2Diese Begrenzung gilt nicht bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit, während der die Rentenleistungen nicht durch den vorzeitigen Tod des Berechtigten enden (verlängerte Leibrenten). 3In diesem Fall ist nach einem Vergleich der Vervielfältiger nach Anlage 9a und Anlage 9 zum BewG der jeweils höhere Vervielfältiger anzuwenden.

(6) 1Stehen einem Ehepaar zu Lebzeiten beider Ehegatten Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu und vermindern sich diese nach dem Tod des Erstversterbenden, sind die Ansprüche mit den Vervielfältigern nach Anlage 9 zum BewG zu bewerten. 2Solange beide Ehegatten leben, ist davon auszugehen, daß jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Rente zusteht, es sei denn, aus der Entstehung des Rentenanspruchs ergibt sich ein anderer Aufteilungsmaßstab. 3Auf diese Jahreswerte ist der niedrigere der beiden Vervielfältiger für die Ehegatten anzuwenden. 4Die dem überlebenden Ehegatten allein zustehende geminderte Rente ist mit der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen.

Beispiel:
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Alter des Ehemannes: 58 Jahre
(Vervielfältiger 10,987)
 
 
Alter der Ehefrau: 50 Jahre
(Vervielfältiger 14,316)
Jahreswert der Rente zu Lebzeiten beider Ehegatten
20 000 DM
 
 
Rente nach dem Tod des Erstversterbenden
15 000 DM
Es ist zu rechnen:
a)
Rentenanspruch des Ehemannes 10 000 DM x 10,987 =
109 870 DM
   
 
b)
Rentenanspruch der Ehefrau 10 000 DM x 10,987 =
109 870 DM
15 000 DM x (14,316 - 10,987 =) 3,329 =
49 935 DM
insgesamt
159 805 DM

(7) 1Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, daß der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente aufschiebend bedingt und nach § 4 BewG nicht zu berücksichtigen (,BStBl III S. 179).

Beispiel:
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Alter des Ehemannes wie in Absatz 6
 
 
Rente des Ehemannes
20 000 DM
 
 
Rente der Ehefrau für die Zeitnach dem Tod des Ehemannes
15 000 DM
Es ist zu rechnen:
20 000 DM x 10,987 =
219 740 DM
 
 
Die Rente der Ehefrau bleibt außer Betracht.

2Wegen der Bewertung dieser Renten bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen vgl. Abschnitt 54 Abs. 4. [2]

(8) 1Eine Rente, die einer verwitweten Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht, ist mit dem nach § 14 Abs. 1 BewG errechneten Kapitalwert anzusetzen (,BStBl 1966 III S. 2). 2Ebenso ist bei Renten zu verfahren, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind (,BStBl 1970 II S. 171).

(9) 1Immerwährende Nutzungen und Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts zu bewerten. 2Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiß ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (,BStBl 1971 II S. 386).

(10) 1Der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen ist nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 BewG), wenn die Abweichung vom Kapitalwert bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (,BStBl II S. 715). 2Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 v. H., mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder — bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen — mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist.

(11) Wegen der Berechnung des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 775).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Die Laufzeit ist entsprechend den vorgegebenen Zahlungsperioden zu ermitteln. Zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Periode gezahlt wird, ist unerheblich. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise ist Ende der Laufzeit immer der 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.
Bei Aufschubzeiten (anfangs zahlungsfreie Zeiten) ist zunächst der Kapitalwert auf den Beginn der ersten Zahlungsperiode zu berechnen. Dieser Wert ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung bis zum Bewertungsstichtag abzuzinsen.

2Da § 4 BewG bei der Feststellung des EW BV nicht anzuwenden ist, sind hier auch die aufschiebend bedingten Rententeile zu berücksichtigen.