Zu §§ 4-8 BewG
2. Bedingung und Befristung [1]
(1) 1Man unterscheidet aufschiebende und auflösende Bedingungen. 2Nach den §§ 158 ff. BGB tritt die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemachte Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein; solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht hinsichtlich des beabsichtigten Rechtserfolgs ein Schwebezustand. 3Bei den auflösenden Bedingungen ist die Rechtslage umgekehrt; die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt sofort ein, endigt jedoch mit dem Eintritt der Bedingung für die Zukunft. 4Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung ist nach § 163 BGB der Bedingung — der aufschiebenden wie der auflösenden — unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflußt, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. 5Die Vorschriften der §§ 158 ff. BGB über die Bedingungen finden auf die Zeitbestimmungen entsprechend Anwendung. 6Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wirkt bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung (,BStBl 1968 II S. 116), ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht wie eine aufschiebende Bedingung (,BStBl II S. 481). [2]
(2) 1Nach den §§ 4 bis 8 BewG, die sich an die bürgerlich-rechtliche Regelung anschließen, werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, steuerlich erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). 2Umgekehrt kann auch derjenige, der aufschiebend bedingt belastet ist, die Last nicht abziehen, mit der Maßgabe, daß bei Eintritt der Bedingung die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, z. B. Erbschaftsteuer, auf Antrag zu berichtigen ist (§ 6 Abs. 2 BewG). [3] 3Dieselben Rechtsgrundsätze sind anzuwenden, wenn die Entstehung oder der Wegfall einer Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist (§ 8 BewG). 4Hieraus ergibt sich, daß es der Gesetzgeber für die Vermögensteuer — diese Steuer rechnet zu den laufend veranlagten Steuern — steuerrechtlich für tragbar gehalten hat, Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Veranlagung des Verpflichteten zur Vermögensteuer unberücksichtigt zu lassen, während die Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, wie unbedingte abgezogen werden. 5Ob die Entstehung als aufschiebend oder auflösend bedingt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, ob der Eintritt des maßgebenden Ereignisses wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. 6Auf das Maß der Aussichten für den Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung kommt es nicht an. 7Insoweit wird durch die ausdrückliche Vorschrift des § 6 BewG die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschaltet. 8Nach den BFH-Urteilen vom (BStBl III S. 315) und vom (BStBl III S. 770) wird infolgedessen eine Last, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht dadurch zu einer auflösend bedingten Last, daß der Eintritt der Bedingung wahrscheinlich ist und der Verkehr mit der Schuld als ihrem Grunde nach gegenwärtig schon bestehend rechnet.
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MAAAA-59280
1Die §§ 4 bis 8 BewG gelten nur noch für die Bewertung des Grundbesitzes und des sonstigen Vermögens (Vermögenswerte wie auch Abzug von Schulden/Lasten). Im Bereich des BVs sind die §§ 4 bis 8 BewG dagegen nicht anzuwenden.
2Die Verpflichtung, an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen, begründet keine abziehbare Schuld ( BStBl II 706).
3Ein Grundstückskaufvertrag ist auch dann zu beachten, wenn noch eine bestimmte Genehmigung erforderlich ist. Mit der Erteilung der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam, dem Vorbehalt kommt nicht der Charakter einer aufschiebenden Bedingung zu ( BStBl II 771).