VStR 15. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

15. Bewertung bei eigenen Anteilen

(1) 1Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind.

(2) 1Übersteigt der Wert der eigenen Anteile den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft oder wird die genaue Berechnung nach diesem Absatz beantragt, ist die Bewertung der Anteile in der Weise durchzuführen, daß der gemeine Wert ohne Ansatz der eigenen Anteile beimVermögen nach den Abschnitten 5 bis 9 berechnet und anschließend um folgenden Zuschlag erhöht wird: [1]


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Eigene Anteile in v. H.
Zuschlag in v. H.
Regelbewertung
Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung
1
0,7
0,6
2
1,4
1,2
3
2,1
1,9
4
2,8
2,5
5
3,5
3,2
6
4,3
3,8
7
5,0
4,5
8
5,8
5,1
9
6,5
5,8
10
7,3
6,5
11
8,1
7,2
12
8,9
7,9
13
9,7
8,6
14
10,5
9,4
15
11,4
10,1
16
12,2
10,9
17
13,1
11,6
18
13,9
12,4
19
14,8
13,2
20
15,7
13,9
21
16,7
14,7
22
17,6
15,6
23
18,5
16,4
24
19,5
17,2
25
20,5
18,1
26
21,5
27
22,5
28
23,5
29
24,6
30
25,6
31
26,7
32
27,8
33
28,9
34
30,1
35
31,2
36
32,4
37
33,6
38
34,8
39
36,1
40
37,4
41
38,7
42
40,0
43
41,3
44
42,7
45
44,1
46
45,5
47
47,0
48
48,5
49
50,0
50
51,5
51
53,1
52
54,7
53
56,3
54
58,0
55
59,7
56
61,5
57
63,3
58
65,1
59
67,0
60
68,9
61
70,9
62
72,9
63
74,9
64
77,1
65
79,2
66
81,4
67
83,7
68
86,0
69
88,4
70
90,8
71
93,3
72
95,9
73
98,6
74
101,3
75
104,1
76
107,0
77
109,9
78
112,9
79
116,1
80
119,3
81
122,6
82
126,0
83
129,6
84
133,2
85
137,0
86
140,8
87
144,9
88
149,0
89
153,3
90
157,7
91
162,3
92
167,1
93
172,0
94
177,2
95
182,5
96
188,0
97
193,8
98
199,8
99
206,0

2Der Vomhundertsatz der eigenen Anteile bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Zuschlags unter Verwendung der voranstehenden Tabelle auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden. 3Die eigenen Anteile sind mit dem nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Wert bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Fremdanteile anzusetzen.

Beispiel:
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Stammkapital
100 000 DM
 
 
 
 
eigene Anteile
20 000 DM
 
 
 
 
Vermögen nach Ausscheiden des Ansatzes der eigenen Anteile im Betriebsvermögen
255 000 DM
 
 
 
 
Jahresertrag
20 000 DM
Vermögenswert
255 000 DM
 =
255 v. H.
100 000 DM
 
 
 
 
Ertragshundertsatz
20 000 DM
 =
20 v. H.
100 000 DM

  1. Berechnung bei eigenen Anteilen mit Einfluß auf die Geschäftsführung (Regelbewertung)

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    Zwischenwert
    68
     x (255 v. H. + 5 x 20 v. H.) =
    241,40 v. H.
    100
     
     
     
     
    Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe von 20 v. H. des Stammkapitals (15,7 v. H. von 241,4 v. H.)
    + 37,9 v. H.
     
     
     
     
    gemeiner Wert der eigenen Anteile
    279,3 v. H.
     
     
     
     
    abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH)
    279 v. H.
  2. Berechnung bei eigenen Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zwischenwert
    68
     x (255 v. H. + 5 x 20 v. H.) =
    241,40 v. H.
    100
     
     
     
     
    Abschlag 10 v. H.
    - 24,14 v. H.
    217,26 v. H.
     
     
     
     
    Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe von 20 v. H. des Stammkapitals (13,9 v. H. von 217,26 v. H.)
    + 30,20 v. H.
     
     
     
     
    gemeiner Wert der eigenen Anteile
    247,46 v. H.
     
     
    abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH)
    247 v. H.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Die Zuschläge dienen lediglich der Berechnung der gemeinen Werte der eigenen Anteile. Die so ermittelten Werte sind anschließend in die Anteilsbewertung der Fremdanteile einzubeziehen. Ergeben sich durch die Einbeziehung der eigenen Anteile höhere Renditeabschläge, so führt dies nicht zu einer Neuberechnung des Werts der eigenen Anteile.