VStR 11. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

11. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

(1) 1Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert (,BStBl 1977 II S. 235). 2Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3Besonderen Umständen (Abschnitt 8 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. [1] 4Für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v. H. zu kürzen.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne des Abschnitts 6 Abs. 1 und 2 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v. H. aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. [2] 2Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.

(3) 1Bei Anteilen an einer Organträgergesellschaft [3] werden die auf die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft entfallende fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Bewertung der Anteile der Organträgergesellschaft nach Absatz 1 in Form eines Abschlags vom Vermögenswert berücksichtigt, soweit sie sich nicht aufgrund einer Umlagevereinbarung [4] bei der Organgesellschaft ausgewirkt haben. 2Die Höhe des Abschlags ist nach folgender Formel zu berechnen:


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Abschlag =
3,4 x [anteilige Körperschaftsteuer auf die nichtabziehbaren Ausgaben (Abschnitt 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c) + anteilige Gewerbesteuer] [5]
Nennkapital der Organträgergesellschaft

(4) 1Erfüllt eine Kapitalgesellschaft mit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v. H. nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2, ist der gemeine Wert der Anteile dieser Gesellschaft wie folgt zu ermitteln:

  1. Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr als 50 v. H. besteht, ist nur mit dem gemeinen Wert der Beteiligungen anzusetzen. [6] Bei der Ermittlung dieses Teils des Gesellschaftsvermögens sind Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen, abzuziehen.

  2. Zusätzlich zu dem Wert nach Nummer 1 ist für den Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus dem übrigen Betriebsvermögen besteht, der Wert nach den Abschnitten 5 bis 8 zu ermitteln. Dabei sind nur die Ertragsaussichten zu berücksichtigen, die auf dieses Betriebsvermögen entfallen. Die Erträge der unter Nummer 1 fallenden Beteiligungen sowie die Zinsen für Schulden, die mit diesen Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind daher auszusondern. [7] Dies gilt auch für Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags übernommen hat (,BStBl II S. 558).

2Für jeden Teil des Gesellschaftsvermögens ist ein Zwischenwert zu ermitteln und mit dem Nennkapital zu vergleichen. 3Die Summe der Zwischenwerte ergibt den gemeinen Wert.

Beispiel:
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Die A-GmbH hat ein Stammkapital von 6 Mio. DM. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus
Beteiligung in Höhe von 51 v. H.an der B-GmbH (gemeiner Wert)
3 000 000 DM
 
 
Beteiligung in Höhe von 100 v. H.an der C-GmbH (gemeiner Wert)
2 000 000 DM
 
 
übriges Betriebsvermögen
10 000 000 DM
 
 
Gesellschaftsvermögen insgesamt
15 000 000 DM
 
 
Die A-GmbH erzielt folgenden Durchschnittsertrag:
 
 
ausgeschüttete Dividenden zuzüglichSteuergutschrift der B-GmbH
180 000 DM
 
 
abgeführter Betriebsgewinn der C-GmbH
120 000 DM
 
 
Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens
800 000 DM
 
 
insgesamt
1 100 000 DM
 
 
Zwischenwert nach Nummer 1:
5 000 000 DM
=
83,33 v. H.
6 000 000 DM
Zwischenwert nach Nummer 2:
Vermögenswert
10 000 000 DM
=
166,67 v. H.
6 000 000 DM
Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens
800 000 DM
abzüglich 15 v. H. von 800 000 DM
- 120 000 DM
Jahresertrag für das übrige Betriebsvermögen
680 000 DM
Ertragshundertsatz
680 000 DM
=
11,33 h.H.
6 000 000 DM
Zwischenwert
68
 x (166,67 v. H. + 5 x 11,33 v.H.) =
100
68
 x 223,32 v.H. =
151,86 v. H.
100
Gemeiner Wert der Anteile 83,33 v. H. + 151,86 v. H. =
235,19 v. H.
 
 
abgerundet
235 v. H.

4Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v. H. zu kürzen. [8]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Abschläge wegen der aufgrund eines EAV übernommenen Verlustes von Tochtergesellschaften kommen nicht in Betracht ( BStBl II 558).

2Maßgebend ist das Verhältnis der positiven WG. Für Bewertungen auf Stichtage vor dem betrug der Vomhundertsatz 80.

3Bei der Bewertung von Organträgergesellschaften sind die übernommenen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaften nicht zu berücksichtigen, da sie sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben ( BStBl II 558; BFH/NV 92 S. 441 und Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 11 BewG— Anteilsbewertung — A Nr. 21).

4Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 11 BewG— Anteilsbewertung — A Nr. 31).

5Durchschnitt der letzten 3 Jahre abzüglich Abschlag von 15 % nach Abschn. 7 Abs. 3, Erl. FinMin NW 7. 8. 86 (VSt-Kartei § 11 BewG— Anteilsbewertung — A Nr. 30).

6Insoweit dürften die Anteilswertbescheide der Töchter als Grundlagenbescheide anzusehen sein (im Verhältnis zum EW BV oder bezüglich des Hinzurechnungsbetrages beim Vermögenswert).
Übernahme des Anteilswerts auch bei neugegründeten Tochtergesellschaften, Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 11 BewG— Anteilsbewertung — A Nr. 21), und bei Verlusten der Töchter.

7Diese Regelung gilt auch für die Frage, ob ein Abschlag wegen geringer Rendite zu gewähren ist. Insoweit geht die Sonderregelung des Abschn. 11 dem allgemeinen Abschn. 9 Abs. 3 Satz 3 (Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Renditeberechnung) vor.

8Die Möglichkeit, den gemeinen Wert von Anteilen ohne Einfluß auf der Grundlage der tatsächlich ausgeschütteten Dividenden zu berechnen, ist ab 1995 weggefallen.