VStR 109. (Zu § 24c VStG)

Zu § 24c VStG

109. Zeitlich befristete Steuerbefreiung im Beitrittsgebiet

1Für Steuerpflichtige, die erst nach dem ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet begründet haben oder dort erstmals ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist die persönliche Steuerbefreiung des § 24c VStG nicht anzuwenden. 2Diese Steuerpflichtigen sind grundsätzlich mit dem Gesamtvermögen (§ 4 VStG) vermögensteuerpflichtig. 3Wegen der Zuständigkeit für die Vermögensteuerfestsetzung vgl. Artikel 97a § 1 EGAO.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280