VStR 107. (Zu § 16 VStG)

Zu § 16 VStG

107. Neuveranlagungen

(1) 1Die Änderung der Verhältnisse für die Zusammenveranlagung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG und die Wertabweichung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG sind selbständige Gründe für eine Neuveranlagung. 2Bei einer Änderung der Verhältnisse für die Zusammenveranlagung wird stets das Gesamtvermögen des jeweiligen Stichtags zugrunde gelegt. 3In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG erreicht werden.

(2) Eine Neuveranlagung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG kann auch Folge einer Vermögensumschichtung sein, z. B. durch Verkauf von Beteiligungswerten (§ 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG) und Anlage des Verkaufserlöses im anderen sonstigen Vermögen oder Grundvermögen.

(3) 1Die Neuveranlagung hat in der Regel zur Voraussetzung, daß eine Veranlagung auf einen früheren Zeitpunkt bereits vorliegt. 2War eine Vermögensteuer nicht festzusetzen, weil das Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge nicht überschritten hatte, kommt vorbehaltlich des Absatzes 1 eine Neuveranlagung erstmalig auf den Zeitpunkt in Betracht, an dem eine Vermögensteuer von mindestens 1 000 DM festzusetzen ist. 3Dasselbe gilt, wenn von einer Festsetzung der Vermögensteuer im Hinblick auf § 20 Abs. 2 VStG abgesehen wurde.

(4) 1Die Regelungen der §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 4 VStG stellen selbständige Neuveranlagungsgründe dar. 2Eine Neuveranlagung nach diesen Vorschriften ist deshalb auch dann durchzuführen, wenn die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG nicht erreicht sind.

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