Zu § 6 GrStG
30. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
(1) 1Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist steuerpflichtig, auch wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke benutzt wird oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient. 2Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist deshalb auch dann steuerpflichtig, wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt (BFH-Urteil vom 7.2.1958, BStBl III S. 185).
(2) 1Ausnahmen von dem Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz stets steuerpflichtig ist, enthält § 6 GrStG. 2Danach bleibt land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz eines nach §§ 3 oder 4 GrStG begünstigten Eigentümers steuerfrei, wenn er Lehr- oder Versuchszwecken dient. 3Die Nutzung für diesen Zweck muss nachhaltig und darf nicht nur vorübergehend sein. 4Weiter sind befreit Grundflächen innerhalb eines militärischen Übungsplatzes oder Militärflugplatzes. 5Das gilt auch dann, wenn sie verpachtet sind (BFH-Urteil vom 15.3.1957, BStBl III S. 183).
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