GrStR 26. (Zu § 5 GrStG)

Zu § 5 GrStG

26. Wohnräume in Schülerheimen usw.

(1) 1Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren sind befreit, wenn die darin erfolgte Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. 2Die Aufzählung der danach in Betracht kommenden Wohnräume ist zwar abschließend, Wohnräume in anderen ähnlichen Heimen können jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG befreit sein.

(2) 1Ein Schülerheim ist ein Wohnheim, in dem Jugendliche untergebracht sind, die eine Schule oder ähnliche Ausbildungseinrichtungen besuchen. 2Es ist nicht notwendig, dass zwischen dem Heim und der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ein räumlicher Zusammenhang besteht. 3Beide müssen aber organisatorisch so miteinander verbunden sein, dass die Ziele der Schule unmittelbar gefördert werden. 4Es kommt nicht darauf an, ob die Schüler in dem Heim nur vorübergehend, z. B. nur jeweils eine Woche in dem einer Schule gehörenden Schullandheim, oder für dauernd, z. B. in einem Internat für das ganze Schuljahr, untergebracht sind.

(3) 1Mit der Unterbringung in einem Erziehungsheim werden in erster Linie sozialpädagogische Aufgaben verfolgt, die von Schule und Elternhaus heute vielfach nicht mehr erfüllt werden können. 2Erziehungsheime können zwar ebenso wie Schülerheime auch mit einer Schule oder ähnlichen Ausbildungseinrichtungen organisatorisch verbunden sein. 3Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Wohnräume in den Erziehungsheimen.

(4) 1Ausbildungsheime dienen der Unterbringung von Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen. 2Sie sind ebenso wie Schülerheime zu behandeln.

(5) 1Gehört das Heim einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger, so kann in der Regel unterstellt werden, dass die Unterbringung in dem Heim für die Zwecke des Unterrichts, der Erziehung oder Ausbildung erforderlich ist. 2Gehört das Heim zu einer Privatschule usw., so bedarf es außerdem der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stelle, dass seine Unterhaltung im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 3Bei Heimen, die schon bisher befreit waren, kann unterstellt werden, dass diese Anerkennung bereits vorliegt.

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