GrStR 25. (Zu § 5 GrStG)

Zu § 5 GrStG

25. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr usw.

(1) 1Gemeinschaftsunterkünfte sind die zur Unterbringung der Angehörigen der Bundeswehr bestimmten Einzel- und Gemeinschaftswohnräume unter der Voraussetzung, dass ihre Unterbringung erforderlich ist, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 2Entsprechendes gilt für die Gemeinschaftsunterkünfte der ausländischen Streitkräfte und internationalen militärischen Hauptquartiere und der anderen Schutzdienste.

(2) 1Steuerfrei bleiben die zu den Gemeinschaftsunterkünften gehörenden Aufenthaltsräume, Speiseräume, Küchen und Wirtschaftsräume. 2Das Gleiche gilt für Kantinen auch dann, wenn sie verpachtet sind. 3Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit den Gemeinschaftsunterkünften ist nicht erforderlich. 4Voraussetzung ist aber, dass auch diese Räume notwendig sind, um den militärischen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 5Demnach kann ein Offizierskasino befreit sein, wenn es aus Gründen der Dienstzeitregelung unterhalten wird und die Offiziere zur Einnahme der Mahlzeiten in diesen Räumen verpflichtet sind.

(3) 1Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Grundstücke oder Grundstücksteile, die weder unmittelbar der militärischen Tätigkeit dienen noch erforderlich sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 2Das gilt z. B. für Räume, in denen sich Ladengeschäfte, Friseursalons, Bankinstitute oder ähnliche Einrichtungen zur Truppenbetreuung befinden (BFH-Urteil vom 14.1.1972, BStBl II S. 318).

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