GrStR 23. (Zu § 4 GrStG)

Zu § 4 GrStG

23. Für Zwecke eines Krankenhauses benutzter Grundbesitz

(1) 1Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG und bei einer gemeinnützigen Körperschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerfrei. 2Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG hat deshalb nur Bedeutung für sonstige, d. h. für private Krankenhäuser. 3Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann für das gesamte Steuerrecht nur einheitlich entschieden werden. 4Eine bereits bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG), bei der Einkommensteuer (§ 7f EStG) oder bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG) getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.

(2) 1Zu den subjektiven Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG gehört, dass der Grundbesitz ausschließlich dem Inhaber des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist. 2Die Befreiung steht dem Grundstückseigentümer nur dann zu, wenn das Krankenhaus von ihm selbst betrieben wird, nicht aber, wenn es sein Ehegatte betreibt (BFH-Urteil vom 9. 10. 1970, BStBl 1971 II S. 63). 3Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen oder betreiben mehrere Personen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein Krankenhaus, muss zwischen den Benutzern und denjenigen, denen der Grundbesitz zuzurechnen ist, volle Personengleichheit bestehen. 4Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn der Grundbesitz, auf dem eine juristische Person des privaten Rechts ein Krankenhaus betreibt, den Gesellschaftern zuzurechnen ist.

(3) Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Verwaltungsräume und auf den Krankenhausgarten, soweit dieser der Erholung der Genesenden dient.

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