Zu §§ 1, 2 GrStG
2. Verwaltung der Grundsteuer
1Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. 2In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. 3Für die Feststellung der Einheitswerte sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig (§ 19 BewG, §§ 184, 185 ff. AO 1977). 4Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses obliegt dagegen der hebeberechtigten Gemeinde. 5Hierfür gelten in erster Linie die §§ 25 bis 34 GrStG sowie die in § 1 Abs. 2 AO 1977 für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung. 6Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter oder gegebenenfalls die Finanzgerichte zuständig, während die Aussetzung der Grundsteuerbescheide den Gemeinden obliegt. 7Wird die Vollziehung eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuerbescheids auszusetzen, selbst wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977).
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