GrStR 14. (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

14. Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

(1) 1Ob eine Religionsgesellschaft, ein Orden, eine religiöse Genossenschaft oder ein religiöser Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, richtet sich nach Landesrecht. 2Im Zweifelsfall ist der Nachweis durch die Vorlage entsprechender Verleihungsurkunden zu führen. 3Lässt sich dieser Nachweis nicht führen oder steht fest, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorliegt, kann es sich immer noch um eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG handeln. 4Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit vgl. Abschnitt 12. 5Die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Land hat keine Wirkungen für die übrigen Länder. 6Hat die Religionsgesellschaft in einem anderen Land Grundbesitz, der für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird, kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllt sind.

(2) 1Der Grundbesitz einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 4 Nr. 1 GrStG steuerfrei. 2Grundbesitz einer als gemeinnützig anerkannten religiösen Vereinigung, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei (vgl. Abschnitt 17 Abs. 1).

(3) Bei einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG steuerpflichtig der Grundbesitz,

  1. der für Wohnzwecke benutzt wird,
    soweit nicht § 5 Abs. 1 GrStG anzuwenden ist,

  2. auf dem ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird,

  3. der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,

  4. der als unbebautes Grundstück bewertet ist,
    soweit nicht § 7 GrStG anzuwenden ist,

  5. der einem Dritten zur Benutzung überlassen ist. 2Das gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck benutzt.

(4) 1Religiöse Unterweisung ist Unterricht zur Förderung des Wissens in religiösen Fragen, insbesondere die Erteilung des Religionsunterrichts, die Abhaltung von Bibelstunden und die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses. 2Auch die kirchlichen Bildungsheime oder Akademien und die Exerzitienheime sind als für die Zwecke der religiösen Unterweisung benutzt anzusehen. 3Das Zusammenleben allein nach einer bestimmten Ordensregel gilt nicht als religiöse Unterweisung.

(5) 1Den Verwaltungszwecken dient insbesondere der Grundbesitz, der für die amtliche Tätigkeit der Kirchenbehörden, die Verwaltungstätigkeit eines Ordens usw. benutzt wird. 2Abschnitt 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

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