Leasingfahrzeug | Zuordnung zum gewillkürten BV bei 4/3-Rechner (FG)
Für die Zuordnung eines geleasten Fahrzeugs zum gewillkürten BV bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss es nach Ansicht des FG Köln ausreichen, wenn der Leasingvertrag für das Unternehmen geschlossen und die gesamten Kfz-Aufwendungen (einschließlich der Leasingsonderzahlungen und -raten) von Anfang an zeitnah als betrieblicher Aufwand verbucht werden (; abweichend von ).
NWB MAAAD-26070
; abweichend von
NWB ZAAAC-88003
).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug (PKW) der private Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.Hierzu führte das FG weiter aus: Im vorliegenden Fall gehörte das durch die Leasingverträge eingeräumte Nutzungsrecht an den Fahrzeugen zum (gewillkürten) Betriebsvermögen. Auch Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können gewillkürtes BV bilden. Erforderlich ist dabei jedoch, dass für den Akt der erstmaligen Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, dieses in unmissverständlicher Weise so dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen und eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (NWB GAAAB-13886).
Für die Frage, welche Anforderungen an eine eindeutige und unmissverständliche Zuordnung bei geleasten Fahrzeugen zu stellen sind, ist zunächst die Feststellung, ob zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers vorliegt, zu treffen. Denn für ein in dessen zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum stehendes Leasingfahrzeug kann die Einbuchung des Wirtschaftsguts im Anlageverzeichnis und/oder Abschreibungsverzeichnis geboten sein, während dies bei bloßer Nutzungsberechtigung mit laufendem Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Leasingfahrzeuge standen im Streitfall nach Würdigung der Leasingverträge nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Klägers. Der Kläger ist folglich weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Er hat lediglich ein obligatorisches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leasing-Fahrzeug erworben. Das Nutzungsrecht aus dem Leasingvertrag ist als schwebendes Geschäft nicht bilanzierungsfähig. Deshalb darf und braucht es auch nicht in ein Anlageverzeichnis aufgenommen zu werden. Da für den Leasingvertrag keine Anschaffungskosten angefallen sind, kommt auch die Aufnahme in ein Abschreibungsverzeichnis nicht in Betracht. Es muss daher nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Leasingvertrag für das Unternehmen geschlossen und die gesamten Kfz-Aufwendungen (einschließlich der Leasingsonderzahlungen und -raten) von Anfang an zeitnah als betrieblicher Aufwand verbucht wurden. Soweit der BFH die Erfassung der Kfz-Kosten in der Gewinnermittlung nicht als ausreichend ansieht (NWB ZAAAC-88003), widerspricht dieses Urteil nicht der vorliegenden Würdigung der ausreichenden Zuordnung.
Die private Nutzung der Leasingfahrzeuge ist entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamtes nach der sog. Ein-Prozent-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen. Soweit der NWB ZAAAC-88003 hingegen so verstanden werden muss, dass die Nutzungswertregelung nur dann anwendbar ist, wenn das Kfz als solches zum Betriebsvermögen gehört (Grundvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG: Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts Kfz), kann der Senat dieser Ansicht nicht folgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG ist zwar Voraussetzung für die Anwendung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG geregelten Sachverhalte, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die zum Betriebsvermögen gehören. Abzustellen ist bei Leasingverträgen aber nicht auf das Wirtschaftgut „Leasinggegenstand” (hier Kfz), sofern dieser nicht in das Eigentum des Leasingnehmers (zivilrechtliches oder wirtschaftliches) übergegangen ist, sondern auf das vom Eigentum losgelöste obligatorische Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut, welches hier als Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen ist.
Anmerkung: Die pauschale Ermittlungsmethode (Ein-Prozent-Methode) ist seit 2006 nur noch beim notwendigen Betriebsvermögen ab einer betrieblichen Nutzung über 50 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zulässig.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-45853