Online-Nachricht - Donnerstag, 13.09.2012

Einkommensteuer | Nutzung eines Dienstwagens durch den Ehegatten (FG)

Ist die Nutzung des Dienstwagens arbeitsvertraglich untersagt, jedoch die Mitbenutzung des Wagens durch den Ehegatten des Arbeitnehmers gestattet, so ist von einer auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn das arbeitsvertragliche Verbot von niemandem überwacht worden ist. Mangels eines Fahrtenbuchs ist dann die 1%-Regelung anzuwenden ().

Hintergrund: Aufgrund der Lebenserfahrung spricht ein Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Und der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt; nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (vgl. hierzu NWB FAAAD-47874 sowie Schneider, NWB DAAAD-52262). 
Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger einen Dienstwagen fuhr. Da der Kläger kein Fahrtenbuch führte, setzte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatnutzung pauschal anhand der 1%-Regelung fest. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte legte es pro geschätzten Fahrkilometer die 0,03%-Regelung zugrunde. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer. Er erklärte, dass er den Wagen überhaupt nicht privat genutzt habe. Er legte eine „Car Policy” vor. Damit wollte er belegen, dass ihm die Privatnutzung des Firmenwagens untersagt war. Wörtlich hieß es dort: „Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Mitarbeiter genutzt werden. Im Bedarfsfall wird der Ehegatte (oder Lebenspartner) zugelassen...”.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Das Finanzamt hat dem Grunde nach zu Recht die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um den Wert der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs und für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erhöht. Eine Privatnutzung des Dienstfahrzeugs war im Streitfall vertraglich auch nicht ausgeschlossen gewesen. Schon in der „Car-Policy” ist geregelt, dass der Ehegatte (Lebenspartner) zur Nutzung des Fahrzeugs zugelassen ist. Die unentgeltliche Benutzung durch Familienangehörige ist privat veranlasst. Die Einschränkung, dass – wie der Kl. in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – eine Nutzung des Fahrtzeugs durch den Ehepartner nur für dienstliche Zwecke des Kl. erfolgen durfte, ist aus dem Wortlaut der „Car-Policy” nicht erkennbar.
Anmerkung: Das FG Münster wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst wenn eine Privatnutzung ausdrücklich verboten worden wäre, dieses Verbot jedenfalls steuerlich nicht anzuerkennen wäre, denn es sei nicht überwacht worden. Der Kläger sei alleiniger Geschäftsführer und nach seinen eigenen Angaben auch alleiniger Mitarbeiter. Es fragt sich daher, wer das Nutzungsverbot hätte überwachen sollen. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Dies begründe der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Privatnutzung, die im Streitfall jedenfalls nicht wirksam verboten worden ist, auch ausgeführt wurde. Das FG Münster folgt mit dieser Argumentation nicht der Rechtsprechung des FG Niedersachsen. Dieses hatte kürzlich entschieden, dass auch bei einem GmbH-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis nur dann für die Privatnutzung eines Dienstwagens streitet, wenn der Wagen zur privaten Nutzung überlassen wurde (; BFH-Az. NWB SAAAE-12032).
Quelle: NWB Datenbank 
 


 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-44620