Bilanzierung | Rückstellung bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden bzw. Mietereinbauten (FG)
Ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, führt nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Soweit ersichtlich, wurde die Frage, welche Auswirkungen es auf die Höhe einer Ansammlungsrückstellung hat, wenn nach Ablauf des ursprünglich vereinbarten Miet- bzw. Pachtzeitraums eine weitere Nutzung des Miet- bzw. Pachtgegenstands vereinbart wird, in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Das Finanzamt ist der Ansicht, bei Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags oder anderweitiger Fortführung dieses Dauerschuldverhältnisses über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus sei eine bereits gebildete Ansammlungsrückstellung neu zu berechnen und (neu) auf den Zeitraum vom ursprünglichen Beginn des Nutzungsverhältnisses bis zu dessen voraussichtlichem Ende zu verteilen. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über das bisher bereits genutzte Grundstück führe nicht zu einer Verlängerung des Ansammlungszeitraums. Vielmehr sei die nach Maßgabe der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer bereits gebildete Ansammlungsrückstellung beizubehalten und lediglich an die Preisentwicklung zum jeweiligen Bilanzstichtag anzupassen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Senat hält die Rechtsauffassung der Klägerin für zutreffend. Eine Verpflichtung zum Abbruch der bereits bestehenden Gebäude ist die Klägerin im Streitfall erstmals bei Abschluss des (Unter-)Pachtvertrags eingegangen. Hierdurch war diese Verpflichtung rechtlich entstanden. Wirtschaftlich war sie durch die damals vereinbarte Nutzungsdauer verursacht. Die Klägerin hatte die Abbruchkosten deshalb im Wege der Ansammlungsrückstellung auf die ursprünglich vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen (§6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG). Die späteren Verlängerungen der Nutzungsdauer durch den (neuen) Pachtvertrag führten nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums, weil eine Ansammlungsrückstellung bereits gebildet war. Für eine neue Ansammlung war kein Raum, da bereits die gesamten Abbruchkosten während des ursprünglich vereinbarten Nutzungsverhältnisses angesammelt wurden. Zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag musste lediglich eine Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Kostensteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) erfolgen. Eine teilweise Auflösung der bereits gebildeten Ansammlungsrückstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB hat nicht zu erfolgen. Da die rechtliche Verpflichtung der Klägerin fortbestand, ist der Grund für die Bildung der Ansammlungsrückstellung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entfallen. Der Abschluss des neuen Mietvertrags führt allerdings dazu, dass nunmehr ein neuer Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung anzunehmen ist, was zu einer entsprechenden Abzinsung des Rückstellungsbetrags führt.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob eine Ansammlungsrückstellung teilweise aufzulösen ist, wenn das zugrunde liegende Nutzungsverhältnis verlängert oder anderweitig fortgesetzt wird, grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online
Fundstelle(n):
YAAAF-44175