Online-Nachricht - Freitag, 07.10.2011

Einkommensteuer | Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage (FG)

Die zur Ansparrücklage entwickelten Grundsätze bezüglich der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung bei Existenzgründer können nicht automatisch und vollständig auf den neuen Investitionsabzug übertragen werden. An den Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "beabsichtigt" sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen (; Revision zugelassen).


Sachverhalt: Das Finanzamt hatte sich im Streitfall geweigert, einen Investitionsabzugsbetrag anzuerkennen. Da es sich hier um die Neueröffnung eines Betriebes handelte, forderte der Sachbearbeiter eine verbindliche Bestellung der Anlage zum Jahresende. Eine verbindliche Bestellung konnte der Kläger aber nicht vorlegen. Lediglich mehrere Kostenvoranschläge von Anbietern. Er hatte die Anlage jedoch zwei Monate später angeschafft und auch in Betrieb genommen.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. setzt die Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bei Neugründung eines Betriebs voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag bereits bestellt worden sind ( NWB BAAAB-44805). Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dieser Grundsatz auch hinsichtlich des neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. (vgl. NWB PAAAD-21536, Tz. 28 ff.).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das zum früheren Recht entwickelte Erfordernis, dass bei der Bildung einer Ansparrücklage für einen noch nicht eröffneten Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits verbindlich bestellt sein müssen, ist im Kontext der damaligen Gesetzesfassung zu sehen. Nach damaligem Recht war die Ansparrücklage erst mit Ablauf des zweiten auf ihre Bildung folgenden Kalenderjahres aufzulösen, wenn die Investition unterblieben war. Dies ist nach neuem Recht nicht der Fall; der Investitionsabzug ist rückgängig zu machen mit entsprechenden Zinsfolgen. Eine Missbrauchsgefahr ist nach der geltenden Gesetzeslage also nicht mehr im selben Maße vorhanden wie nach früherem Recht. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass der Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „beabsichtigt” auch bei noch zu eröffnenden Betrieben anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden kann (so auch und  NWB MAAAD-86231).  Die Kläger haben im Streitfall daher den Nachweis für das Bestehen der Absicht, die Photovoltaikanlage in den drei Folgejahren anzuschaffen, durch die Vorlage eines Kostenvoranschlages des Herstellers und den Nachweis der umfassenden Beratung und der Teilnahme an Informationsveranstaltungen erbracht.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. entwickelten Grundsätze auch bezüglich der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung der betreffenden Wirtschaftsgüter durch Existenzgründer auf § 7g EStG n.F. zu übertragen sind, habe grundsätzliche Bedeutung. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-42697