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Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag für eine Fotovoltaikanlage
Anmerkungen zum
Nach der hier erörterten Rechtsprechung des BFH und der FG dürfte der Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch einen Einzelunternehmer mit weiteren gewerblichen Aktivitäten nur dann einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn die Anlage die Aktivitäten des bereits betriebenen Unternehmens in qualifizierter Weise fördert.
Dies ist der Fall, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht oder die Anlage der Energieversorgung des Betriebs dienen soll.
Damit kommt in diesen Fällen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für die beabsichtigte Anschaffung einer Anlage nur dann in Betracht, wenn das bereits geführte Einzelunternehmen die Schwellenwerte des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigt.
Wird eine Fotovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom zur Einspeisung in das Versorgungsnetz im Rahmen eines Gewerbebetriebs betrieben, stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in der Vergangenheit bei beabsichtigter Investition eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. vorgenommen werden konnte. Dazu hat der Stellung genommen. Da für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG die bestehende Investitionsab...