Online-Nachricht - Mittwoch, 10.08.2011

Einkommensteuer | Nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (BFH)

Wird der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. Der Senat stellte auch klar, dass es nicht von Bedeutung sein kann, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Investition tatsächlich schon vorgenommen wurde (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich anzuschaffen bzw. herzustellen. Ob diese Absicht bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose überprüfen. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Kundgabe der Investitionsabsicht in der Steuererklärung. Denn der Steuerpflichtige übt in aller Regel erstmals mit seiner Steuererklärung eventuell bestehende Wahlrechte aus. Dabei kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob diese Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist oder aber verspätet, gegebenenfalls sogar erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid, den Finanzbehörden zugänglich gemacht wurde. Insbesondere berührt der nicht bestandskräftig gewordene Schätzungsbescheid nicht das Recht, ein Wahlrecht auf der Grundlage der nachträglich erklärten Besteuerungsgrundlagen konkret in einem bestimmten Sinne auszuüben. Ebenfalls kann nicht von Bedeutung sein, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Investition tatsächlich schon vorgenommen wurde. Die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung ist nicht einer "nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen" i.S. des BMF-Schreibens (BStBl I 2009, 633, Rz. 24, 27) gleichzustellen. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.

Anmerkung: Der BFH weist in seiner o.g. Entscheidung auch darauf hin, dass das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden ist (einschränkend wohl a.a.O., Rz. 24, 69). Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-42367